Befreiung Maskenpflicht am Arbeitsplatz – Wie gehe ich vor? Atteste unter rechtlicher „Lupe“!

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Was kann ich tun, wenn das Tragen einer Maske aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich ist?

Ausgangssituation

Die Corona-bedingte Pandemie (CoVid-19) ist allgegenwärtig und lässt die Welt nicht mehr los. Was einst als kurzwellige Situation betrachtet wurde, hat sich inzwischen zu einer weltweiten Herausforderung entwickelt, mit der Folge, dass die Regierungen weitreichende Restriktionen und Auflagen erlassen hat.

Das Tragen einer entsprechenden Maske ist in unserem Alltag inzwischen nicht mehr wegzudenken. Einzelne Städte und Gemeinden haben zudem regional angeordnet, dass auch an sogenannten „Corona-Hotspots“ eine Maske im öffentlichen Raum zu tragen ist. Viele Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Schutzobliegenheiten zudem angeordnet, dass Masken nunmehr auch am Arbeitsplatz zu tragen sind. Was verständlich für den Einen ist, dürfte für den Anderen umso schlimmer sein.

Was tun, wenn gesundheitliche Probleme dem Tragen einer Maske entgegenstehen? Mitunter kann auch die zusätzliche Arbeitsbelastung zum Problem werden. Gerade das Arbeiten in der Fabrik kann mit dem Tragen einer Maske zusätzlich erschwert werden.

Viele Menschen versuchen daher ihren Hausarzt dahin zu bewegen, ein Attest auszustellen, in dem die man von der Maske befreit wird. Doch wie sieht die rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung aus.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Maskenpflicht in der Regel um eine Rechtsverordnung, die rechtshierarchisch unterhalb eines Gesetzes liegt. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein ärztliches Attest, soweit eine Befreiung nicht ohnehin in der jeweiligen Verordnung des Bundeslandes geregelt ist, nicht ohne weiteres den Einzelnen dazu ermächtigt, ohne Maske in gekennzeichnete Bereiche zu gehen. Gerade im Rahmen des Einzelhandels ist das Hausrecht des jeweiligen Ladenbesitzers zu beachten, der im Zweifel den Zutritt verbieten kann (Ausnahme Behinderungen nach Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt).

Ärztliche Untersuchung

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung wird immer individuell und im Einzelfall geprüft, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht tatsächlich vor dem Hintergrund gesundheitlicher Einschränkungen erteilt werden kann.

Sollten Sie eine solche Befreiung erteilt bekommen haben, sollten Sie gerade beim Einkauf, den jeweiligen Ladenbesitzer unverzüglich auf die Befreiung aufmerksam machen.

Beachten Sie bitte, dass Attest nicht gleich Attest ist. Bereits jetzt gibt es verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Befreiung von der Maskenpflicht trotz Attest abgewiesen haben. Als Begründung findet man häufig, dass die Atteste zu „pauschal“ seien.

Deshalb sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in dem Attest auch die jeweilige Diagnose verzeichnet ist. Sie als befreiter müssen das Problem „mit der Maske“ glaubhaft machen.

Und jetzt Obacht!

Vermehrt finden sich im Internet Ärzte, die versuchen durch die Ausstellung von „Blanko-Attesten“ eine vermeintliche Befreiung zu attestieren. Aus anwaltlicher Sicht ist von solchen Angeboten stets Abstand zu nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens haben solche Atteste keinerlei Aussagekraft.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das oben Gesagte gilt insbesondere auch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sollte eine Befreiung anstehen, gebietet es sich den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, so dass auch dieser entsprechende Maßnahmen treffen kann. Sie dürfen in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass auch ihr Arbeitgeber gehalten ist, seine Arbeitnehmer im Rahmen der ihm obliegenden Schutzpflichten vor Gefahren zu schützen. Um einen eventuell zu führenden Prozess zu verhindern, sollte daher im Sinne einer gütlichen Vereinbarung, der Arbeitgeber frühstmöglich miteinbezogen werden.

Sollten Sie in Besitz eines solchen befreienden Attestes sein, ist dieses zu jeder Zeit bei sich zu tragen, um ihm Zweifel die Befreiung nachweisen zu können. Da die meisten Bundesländer inzwischen Bußgelder für die Missachtung der Maskenpflicht verhängt haben, sollte schon vor diesem Hintergrund daran gedacht werden.

Sollte der Arbeitgeber auch nach Vorlage des Attestes und dem Versuch einer gütlichen Einigung nicht von dem Tragen einer Maske absehen, ist es angebracht den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und im Einzelfall dagegen vorzugehen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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