Befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen? So geht’s! (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Immer wieder klagen Arbeitnehmer erfolgreich gegen die vorzeitige Kündigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. Meist liegt das einem bestimmten Fehler des Arbeitgebers. Welcher das ist, und was Arbeitgeber tun können, um sich die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung offen zu halten, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Befristete Arbeitsverträge können vom Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden. Ist eine befristete Dauer vereinbart, muss sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass diese eingehalten wird und dass ihm nicht vorzeitig ohne wichtigen Grund, anders ausgedrückt: ordentlich, gekündigt wird. Dies gilt für Arbeitgeber jeder Größe, also auch in Kleinbetrieben, wo Arbeitnehmer regelmäßig keinen Kündigungsschutz haben.

Hiervon gibt es Ausnahmen. Eine davon kann der Arbeitgeber selbst veranlassen. Die vorzeitige ordentliche Kündigung ist nämlich zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Steht also im Arbeitsvertrag, dass das befristete Arbeitsverhältnis auch während der Befristung ordentlich kündbar ist, darf der Arbeitgeber vorzeitig kündigen. Dasselbe gilt, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag dies vorsieht. 

Bestätigt wurde das jüngst durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seiner Entscheidung vom 18.10.2023. Demnach „unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.“

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