Befristung des Arbeitsvertrags im Profifußball wirksam?
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In der Sportwelt hatte der Fall Aufsehen erregt: Ein Profifußballer hatte gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages geklagt und in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz gewonnen. Diese Entscheidung war für den Sportverein gravierend. Der Sportverein legte daher bei dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz Berufung ein:
LAG Rheinland-Pfalz hält Befristung für wirksam
Nach § 14 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam, wenn diese durch einen sogenannten sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz waren der Ansicht, dass in diesem Fall die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Vereine seien darauf angewiesen, ihren Spielern befristete Zwei-, Drei- oder Vierjahresverträge geben zu können. Das Gericht wies daher die Klage des Spielers ab.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.1016, Az.: 4 Sa 202/15)
LAG Thüringen hält Befristung ebenfalls für wirksam
In einem weiteren Verfahren hatte ein Profispieler ebenfalls die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend gemacht: In diesem Fall hatte der Verein gegen den Spieler geklagt, da sich der befristete Vertrag aufgrund einer Verlängerungsklausel um einen weiteren befristeten Zeitraum verlängert hatte. Daran wollte sich der Spieler nicht festhalten lassen und machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei und dies auch zur Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel erfasst werde. Aber auch das LAG Thüringen folgte der Rechtsansicht des LAG Rheinlandpfalz und gab dem Verein recht.
(LAG Thüringen, Urteil v. 20.12.2016, Az.: 1 Sa 59/16)
BAG muss nun in beiden Fällen entscheiden
In beiden Fällen haben die Spieler Revision bei dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Die Verfahren sind noch anhängig. Entscheidet das BAG zugunsten der Spieler, wird es spannend: Die Sportwelt wird darauf reagieren müssen: Dann müssen neue rechtliche Modelle für die Arbeitsverhältnisse entwickelt werden und es eröffnen sich neue Rechtsfragen. Doch wie das BAG auch entscheiden mag, eines ist sicher: Der Ball ist rund.
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