Verjährung der Steuerhinterziehung- Tipps vom Fachanwalt!

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Wann die Verjährung einer Steuerhinterziehung beginnt und endet, ist nicht nur für eventuelle Strafe sondern auch eventuelle Rückforderungen des Fiskus von entscheidender Bedeutung. Rechtsanwalt Andreas Junge erklärt in diesem Artikel die Grundzüge des Verjährungsrechts. Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren bundesweit  erfolgreich Steuerstrafsachen, auch in sog. Umfangsverfahren.  Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat eine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. 

Die Verjährung der Steuerhinterziehung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des StGB und § 376 AO. Die Frist beläuft sich grundsätzlich nach § 369 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 nr. 4 StGB auf fünf Jahre. Gem. § 376 Abs. 1 AO gilt in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-5 AO eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Von dieser Verfolgungsverjährung ist die Frist für steuerliche Festsetzungen zu unterscheiden. Diese beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Fall der Steuerhinterziehung grundsätzlich 10 Jahre. Dies führt zu einem Auseinanderfallen von strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verjährung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt dann, wenn die Tat beendet ist. Das ist regelmäßig beim aktiven Tun und in den Fällen der Veranlagungssteuer mit der Bekanntgabe der unrichtigen Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen der Fall.

Bei Anmeldungssteuern treffen Vollendung und Beendigung mit Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde zusammen. In den Fällen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, deren Daten in Jahreserklärungen übernommen werden, beginnt die Verjährung erst mit der entsprechenden Jahreserklärung. Wird nach unzutreffenden Voranmeldungen eine Jahreserklärung nicht abgegeben, ist die Tat mit Ablauf der Abgabefrist beendet. Führt eine falsche Anmeldung zu einer Vergütung, ist die Tat mit der Gutschrift/Auszahlung beendet. Ist die Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, so ist das Delikt bei Veranlagungssteuern zu dem Zeitpunkt vollendet, zu dem die Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes im Großen und Ganzen abgeschlossen sind, bei Fälligkeitssteuern mit Ablauf des Fälligkeitstages.

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