Bei Aufhebungsverträgen ist der Verzicht auf Urlaubsabgeltung möglich

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Das LAG Brandenburg hat dazu am 19.02.2016 (8 Sa 1923/16) eine Entscheidung getroffen.

Die Arbeitnehmerin, die die Klage eingereicht hatte, war seit 2011 in einer Firma angestellt. Von Mitte September 2012 bis Mitte September 2014 befand sie sich in Elternzeit. 

Das Arbeitsverhältnis sollte mittels Aufhebungsvertrag beendet werden. Da die Parteien sich über die Höhe des Urlaubsanspruchs der Frau nicht einig waren, sollte der anstehende Aufhebungsvertrag die Unsicherheiten aus der Welt schaffen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbarten Mitte Oktober 2014, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30.09.2014 aufgehoben wird. Mit einer Abfindung in Höhe von 5.000 € sollten sämtliche Urlaubs- und Überstundenvergütungsansprüche abgegolten sein. So die ausdrückliche Regelung.

Aber wie das Leben so spielt: Die Frau war doch nicht so ganz zufrieden mit der gefundenen Einigung und klagte. Sie forderte die Abgeltung von 12 Urlaubstagen in Höhe von ca. 1.700 €.

Vom Arbeitsgericht wurde ihrer Forderung stattgegeben, da sie nicht wirksam auf die Urlaubsabgeltung hätte verzichten können. Ein Verzicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch (reiner Geldanspruch) sei nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen; so das Arbeitsgericht.

Der Arbeitgeber ging in die nächste Instanz und bekam vor dem LAG recht (Revision zugelassen)

Die Begründung des LAG:

  1. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, wirksam auf den Abgeltungsanspruch zu verzichten. Früher war es so, dass auf Abgeltungsansprüche, die den Mindesturlaub betrafen, nicht verzichtet werden konnte. Heute sieht das BAG den Abgeltungsanspruch ausschließlich als reinen Geldanspruch, der pfänd- und vererbbar ist. Er kann verjähren und unter bestimmten Umständen kann man darauf verzichten.
  2. Nicht möglich ist es, per Vertrag bereits im Vorhinein das Entstehen eines Abgeltungsanspruches auszuschließen. Jedoch hatte das BAG in einem anderen Fall (14.05.2013/9 AZR 844/11) entschieden, dass dies im Nachhinein möglich sein soll. In dem Fall des BAG hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im November 2008 auf Ende Juni 2009 gekündigt. Im Gerichtstermin am 29.6.2010, also ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist, einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis am 30.6.2009 beendet gewesen sein soll. Auf Urlaubsabgeltung wurde verzichtet. Das BAG argumentierte, dass die damalige Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen. Der Vergleich wurde geschlossen, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war. Man hatte also die Rechtsunsicherheit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses nachträglich beseitigt. Somit hätte theoretisch die Möglichkeit der Abgeltung bestanden und die Klägerin verzichtete rückwirkend auf Geld, das sie schon hatte und nicht im Vorhinein auf Geld, das ihr erst noch zustehen würde.
  3. Analog verhielt es sich in dem Fall unserer Klägerin. Man hatte sich im Oktober entschieden, das Arbeitsverhältnis per Ende September rückwirkend zu beenden. Der Abgeltungsanspruch war hier gleichzeitig mit dem Verzicht entstanden und wieder verfallen.

Für den Arbeitgeber ist es wichtig, zu schauen, auf welche Ansprüche im Falle einer Aufhebung verzichtet werden kann. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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