Bei Gebrauchtwagen keine Originallackierung geschuldet

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Mai 2009, Aktenzeichen VIII ZR 191/07, entschieden, dass bei einem gebrauchten Auto kein wesentlicher Mangel vorliegt, wenn dieses nicht original lackiert, sondern die Lackierung nach einer Reparatur in ordnungsgemäßem Zustand ist. 

Der Käufer hatte einen gebrauchten Pkw erworben und 5.000 € eingezahlt. Das Fahrzeug stand aber noch beim Händler und wurde vor Übergabe des Autos von Unbekannten zerkratzt. Die Kratzer konnten mittels einer Lackierung entfernt werden. Gleichwohl lehnte der Käufer die Abnahme des Autos ab, da er der Meinung war, ein Auto mit originaler Lackierung gekauft zu haben. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung ein. Vor dem Oberlandesgericht hatte der Käufer zunächst sogar Glück. Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab, da der Verkäufer nur eine mangelfreie Lackierung schulde. Es sei nicht wesentlich, ob diese original sei oder später ordnungsgemäß aufgetragen wurde, schließlich sei keine Originallackierung vereinbart worden. Dies hätte ausdrücklich im Kaufvertrag stehen müssen, was aber nicht der Fall war. Das ordnungsgemäß nachlackierte Fahrzeug sei für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ohne weiteres geeignet. Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtfahrzeug sei das Fehlen der Originallackierung nicht wertbestimmend, wenn die Neulackierung technisch gleichwertig sei.

Fazit:

Wer auf eine Originallackierung bei einem Gebrauchtwagen Wert legt, sollte dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbaren. 

Rechtsanwalt Ansgar Honsel


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