Bei Grundstücksgestaltungen zur vorweggenommenen Erbfolge die Grunderwerbsteuer bedenken

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Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, weist auf die grunderwerbsteuerliche Problematik bei der vorweggenommenen Erbfolgegestaltung unter Nießbrauchs Vorbehalt hin.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge zu entscheiden. Hierbei behielt sich der Schenker den Nießbrauch an einem Mehrfamilienhaus vor. Eine derartige Schenkung unter Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer, der Wert, der besteuert wird, ist der des Nießbrauchrechts. Nunmehr begehrt der Kläger, dass die schenkungsteuerliche Bewertung des Nießbrauchs, bei der schenkungsteuerliche Freibeträge zum Tragen kommen, auch der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt wird. Diesen Antrag hat bereits das Finanzgericht Nürnberg in der 1. Instanz zurückgewiesen. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof am 9.2.2017, II B 38/15, das Finanzgericht dadurch bestätigt, dass es die Revision nicht zur Entscheidung annahm und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies.

Im Ergebnis ist also zu beachten, dass nicht nur schenkungsteuerliche, sondern auch grunderwerbsteuerliche Aspekte bei der Planung vorweggenommener Erbfolge zu berücksichtigen sind. Der Wert des Vorbehaltsnießbrauchs ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Gerade angesichts der aktuellen Steigerung der Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern kann sich also auch bei Nießbrauchgestaltungen ein erheblicher Grunderwerbsteuerbetrag ergeben.

Nähere Informationen bei Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler



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