Bei sehr hohem Einkommen ist höherer Kindesunterhalt als bislang zu zahlen

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Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Je höher das Einkommen, desto höher der zu zahlende Unterhalt. Die Unterhaltstabelle beginnt mit der Einkommensgruppe bis 1.900,00 Euro und endet mit der Einkommensgruppe 5.101,00 - 5.500,00 Euro.

Bei einem Einkommen in der höchsten Einkommensgruppe schuldet der Unterhaltspflichtige einem 14 Jahre alten Kind Unterhalt in Höhe von 845,00 Euro monatlich, abzüglich 109,50 Euro hälftiges Kindergeld. Bislang war es so, dass auch bei einem höheren Einkommen als 5.500,00 Euro monatlich kein höherer Unterhalt geschuldet war. Nur wenn das Kind konkret darlegen konnte, dass ein Betrag von 845,00 Euro zur Deckung des eigenen Bedarfs nicht ausreichte, war höherer Unterhalt denkbar. Dies war die absolute Ausnahme. Davon erfasst wurden beispielsweise Fälle, wo das Kind ein eigenes Reitpferd besaß.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert (Beschluss vom 16.9.2020, Az.: XII ZB 499/19.) Er nimmt nun für den zu zahlenden Unterhalt eine Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zu einem Einkommen in Höhe von derzeit 11.000,00 Euro monatlich vor. Wie in diesen Fällen dann der konkret zu zahlende Unterhalt bemessen sein soll, lässt der BGH offen. Dies wird Aufgabe der Instanzgerichte sein. Vermutlich wird die nächste Düsseldorfer Tabelle hierzu Ausführungen enthalten.

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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