Bei Veränderung von Markenware droht Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Wer Original-Markenware „veredelt“ und die veränderten Produkte anschließend zum Kauf anbietet, der riskiert eine Abmahnung des Markeninhabers wegen des Vorwurfes einer Verletzung der Markenrechte. Manche Markeninhaber sehen es nämlich überhaupt nicht gern, wenn ihre Produkte verändert werden. In welchen Fällen die Veränderung von Markenware (halbwegs) unproblematisch ist und in welchen Fällen eine Abmahnung droht, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Grundsätzlich bestimmt der Markeninhaber über Ausstattung und Aufmachung seiner Markenprodukte


Bei der Entwicklung einer Marke können ganz unterschiedliche Überlegungen eine Rolle spielen. Eine ganz grundsätzliche Überlegung ist, wofür die Marke stehen soll bzw. welches Image die Marke transportieren soll. Natürlich müssen die Ausstattung und Aufmachung der Markenprodukte dann auch dazu passen. Deshalb kann der Markeninhaber auch grundsätzlich darüber bestimmen, mit welcher Ausstattung und Aufmachung er seine Produkte vermarkten möchte. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Hat der Markeninhaber seine Ware erst einmal unter seiner Marke in den Verkehr gebracht, dann kann er sich gegen die Benutzung seiner Marke für diese Waren nicht mehr zur Wehr setzen, seine Markenrechte sind erschöpft. Dieser Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte ist für deutsche Marken im Markengesetz und für europäische Marken in der Unionsmarkenverordnung geregelt:


Nach § 24 Abs. 1 Markengesetz / Art. 15 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung hat ein Markeninhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind.


Allerdings gibt es zu dieser Ausnahmeregelung eine Einschränkung:


Ein Markeninhaber kann sich nach § 24 Abs. 2 Markengesetz / Art. 15 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, und zwar insbesondere dann, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird.


Markenware besser nicht verändern


Eine Veränderung oder Verschlechterung von Ware nach dem Inverkehrbringen setzen nachträgliche Eingriffe voraus, die die Eigenart der Ware, also ihre charakteristischen Sacheigenschaften verändern. Es ist also gerade nicht erforderlich, dass die Markenware durch die Veränderung gleichzeitig auch verschlechtert wird. Damit stellt sich die Frage, wann durch eine Veränderung einer Markenware eine Veränderung ihrer charakteristischen Sacheigenschaften erfolgt. Werden Teile der Ware entfernt oder bei Umbauten durch anders gestaltete Teile ersetzt, ist dies relativ klar ein Eingriff in die Eigenart der Ware und folglich mit einem erheblichen Risiko verbunden. Fraglich ist dagegen, ob auch Eingriffe ohne Substanzveränderungen wie z.B. Einfärbungen eines Produktes im ganzen oder einzelner Teile des Produktes die Eigenart der Ware oder ihre charakteristischen Sacheigenschaften verändern. Diese Frage wird man sicher im Einzelfall unterschiedlich beurteilen können, denn Einfärbungen können natürlich ganz unterschiedlich wirken. So wird Luxusschmuck nach einer Einfärbung mit verschiedenen quietschbunten Neonfarben sicher anders wirken als nach einer Einfärbung nur einzelner Teile des Schmucks in dezenten Farbtönen.


Auch problematisch: Veredelung von Produkten mit bekannten Marken


Recht beliebt und deshalb auch immer mal wieder Abmahnthema ist die Veredelung von Produkten mit bekannten Marken im Rahmen eines Customizing. Werden dabei Produkte einer Marke mit den Marken eines anderen Markeninhabers versehen, droht eine Abmahnung von beiden Markeninhabern.


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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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