Beim Wenden ist besondere Vorsicht geboten!

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Wer kennt das nicht? Das vor einem fahrende Auto wird plötzlich scharf abgebremst, weil der Fahrer wenden will. Oft kommt es bei solchen Manövern zu Verkehrsunfällen. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Auffahrende Schuld ist. So aber nicht in diesem Fall. 

Dies hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 10.12.2014 - 14 U 139/14 entschieden. Die Straßenverkehrsordnung schreibt demjenigen, der ein Wendemanöver durchführt, eine besondere Sorgfaltspflicht zu. Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers zu einem Verkehrsunfall, so spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen den Wendenden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 5 StVO.  

Auch wenn sich der Hinterherfahrende objektiv falsch verhalte, könne dies nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. § 9 Abs. 5 StVO soll alle anderen Verkehrsteilnehmer schützen und so die Gefahren eines Wendemanövers grundsätzlich dem Wendenden auferlegen. Dieser muss sein Nichtverschulden dann nachweisen können. Auf jeden Fall muss ein Wendemanöver aber so rechtzeitig angekündigt werden, dass sich der nachfolgende Verkehr auf das folgende Wendemanöver einstellen kann und es so nicht zu objektiv falschen Verhaltensweisen beim hinterherfahrenden Fahrer kommt.  

Wir dürfen Ihnen also raten, beim Wenden besonders vorsichtig zu sein. Falls doch mal etwas schief geht, helfen wir Ihnen gerne weiter.


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