„Bekannt aus Presse, Funk und Fernsehen“ nur mit Quellenangabe zulässig, sonst Abmahnung

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Einen hohen Werbewert hat die Erwähnung eines Produktes oder eines Unternehmens in den Medien. Häufig sieht man dann auf Internetseiten ein Logo des Senders oder der Zeitung, in der Regel ohne weitere Hinweise. Abgesehen davon, dass die Verwendung von Logos von Medien bereits markenrechtlich problematisch ist, hat das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22) zu der Bekanntheitswerbung neue Grundsätze aufgestellt:

Im Leitsatz heißt es:

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gem. § 5 a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

In der Sache selbst ging es um die Werbung für die Vermittlung von Immobilienkäufern an Immobilienmakler, mit dem Hinweis

„bekannt aus: Die Welt, Online-Fokus, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“.

Fundstellen waren nicht angegeben.

Verkehrskreise erwarten eine Fundstelle.

Zu diesem Aspekt führt das OLG Hamburg aus:

"Auf der Grundlage des dargelegten Verkehrsverständnisses besteht die Erwartung des angesprochenen Verkehrs, dass ihm zu den genannten Medien, auf die die Beklagte ihre Bekanntheit stützt, auch jeweils mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung angegeben wird. Denn der angesprochene Verbraucher hat ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über die Beklagte berichtet hat. Ohne diese Informationen kann der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten überhaupt nicht einordnen. Während der Verbraucher etwa bei einer Werbung mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentest auch ohne Fundstellenangabe schon eine gewissermaßen konkrete Vorstellung dahingehend hat, dass es sich um den Sieger in einem vergleichenden Test mehrerer Produkte durch eine anerkannte und neutrale Institution handelt, bleibt die hier in Rede stehende Angabe letztlich absolut vage. Ohne Fundstellenangabe lässt nicht nachvollziehen, ob über die Beklagte positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein ihr widmete oder ob sie nur am Rande eines anderen Themas Erwähnung findet, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit der Beklagten zugrunde liegt oder nicht und wie lange die Berichterstattung her ist, also welche Relevanz sie rein zeitlich noch hat. Demnach bedarf es der Fundstellenangabe, damit die Werbeangabe überhaupt eine konkrete Aussagekraft für den Verbraucher entfalten kann. Angesichts dessen und in Anbetracht der erheblichen Werbewirkung der aus Leitmedien wie den hier in Rede stehenden für sich reklamierten Bekanntheit ist die Angabe der Fundstelle neben der hier in Rede stehenden Werbung von erheblichem Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers.

Die Angabe der Fundstellen kann auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von der Beklagten erwartet werden. Der Verbraucher hat ein erhebliches Interesse an der Angabe, um die konkrete Bedeutung der werbenden Angabe mittels einer leicht zugänglichen Fundstelle nachvollziehen zu können. Bei der anzustellenden Interessenabwägung im Einzelfall ist auch das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu. Daher müssen der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange berücksichtigt werden. Mit der vom Kläger begehrten zusätzlichen Angabe jeweils einer Fundstelle pro Medium ist ein gewisser zeitlicher und ggf. auch kostenmäßiger Mehraufwand der Beklagten verbunden. Dieser bleibt allerdings äußerst überschaubar. Der Beklagten müssen die entsprechenden redaktionellen Berichte bereits vorliegen, bevor sie redlicherweise mit einer Angabe wie der hier angegriffenen werben kann. Angesichts dessen besteht der Mehraufwand lediglich darin, die ihr bereits bekannten Fundstellen auf ihrer Internetseite anzugeben und / oder zu verlinken. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass bzw. welche konkreten weiteren Umstände dagegen sprechen könnten, jeweils eine Fundstelle anzugeben. Da es um positive oder allenfalls neutrale Berichterstattung geht, sind keine mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile für die Beklagte ersichtlich. Schon weil sich die Werbung offenbar auf veröffentlichte Presseberichte bezieht, sind auch keine Geheimhaltungsbelange berührt."

Angabe der Fundstelle ist nichts Neues

Bei einer Testwerbung oder anderen Aussagen zu einem Dienstleister oder einem Produkt von Dritten, ist die Verpflichtung zur Angabe einer Fundstelle seit Langem üblich. Insbesondere bei einer Bekanntheit aus sogenannten Leitmedien wird beim Verbraucher der Eindruck einer besonderen Qualität der Dienstleistung erzeugt. Insofern ist eine konkrete Fundstelle, so das OLG, entscheidungserheblich.

Wie umsetzen?

Auch weiterhin darf natürlich damit geworben werden, wenn in Medien über ein Produkt oder ein Unternehmen berichtet wird.

Notwendig ist jedoch eine Quellenangabe, d.h. eine ganz konkrete Information wann und wo mit einem bestimmten Inhalt ein redaktioneller Beitrag erschienen ist.

Wenn allgemein (unter rechtlich problematischer Verwendung der Medien-Logos) mit „bekannt aus …“ geworben wird, bietet es sich z. B. an, eine entsprechende Grafik zu verlinken und dann auf der verlinkten Seite konkrete Quellen anzugeben. Aus Transparenzgründen empfehlen wir, deutlich zu machen, dass es einen Link gibt und unter diesem Link weitere Informationen zu finden sind.

Da aktuell noch sehr umfangreich ohne Quellenangabe mit redaktioneller Berichterstattung über Unternehmen oder Produkte geworben wird, sind Abmahnungen nicht auszuschließen. Hinsichtlich des Urteils des OLG Hamburg ist im Übrigen das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es ist eine Revision beim Bundesgerichtshof zum Az. I ZR 143/2023 anhängig.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen der Werbung „Bekannt aus den Medien“.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Foto(s): @ra ri

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