Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung, §§ 81 SGB IX, 15 AGG Schadensersatz

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Sie haben Sie sich als Schwerbehinderter (GdB 50) auf eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers beworben. Sie wurden entweder nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen bzw. bei einer Stellenbesetzung benachteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 81 SGB IX und im AGG. Etwaige Ansprüche werden wir für Sie prüfen. Die zweimonatige Ausschlussfrist gem. § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Klagefrist des § 61 ArbGG werden wir beachten. Die Klage werden wir bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wir vertreten Sie bundesweit.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Henning Wessels

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