Benötigte Unterlagen im Kündigungsschutzprozess – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, haben bei bestehendem Kündigungsschutz i. d. R. immer die Möglichkeit, gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wie Erfolg versprechend der Klageweg ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Um gekündigte Arbeitnehmer erfolgreich vertreten zu können, benötigen die jeweiligen Anwälte immer eine Reihe von Unterlagen. Welche Unterlagen das sind und für welchen Zweck sie benötigt werden, erklärt der folgende Artikel.

Arbeitsvertrag und Änderungsverträge. Der/Die vertretende Anwalt/Anwältin benötigt bei einer Kündigungsschutzklage immer den Arbeitsvertrag und ggf. Änderungsverträge. Eine Kündigung stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, welches im Arbeitsvertrag geregelt ist. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich i. d. R. alle Ansprüche des/der Arbeitnehmers/in, oft sind dort auch Kündigungsklauseln enthalten, die beim Kündigungsschutzprozess genau zu prüfen sind.

Der Arbeitsvertrag wird außerdem schon allein deshalb benötigt, um darzulegen, dass und seit wann ein Arbeitsverhältnis besteht. Sollte kein schriftlicher Vertrag existieren, aber trotzdem gegen Zahlung Arbeitsleistungen erbracht werden, kann trotzdem ein Arbeitsvertrag bestehen, unter Umständen dann bloß ein mündlicher Arbeitsvertrag. In dem Fall könnte man sich aber auf die Gehaltsabrechnungen stützen.

Gehaltsbescheinigungen. Der Bitte um Übermittelung der Gehaltsabrechnungen begegnen Mandanten oft mit großer Skepsis. Natürlich unterliegt der/die beratende Anwalt/Anwältin einer Verschwiegenheitspflicht. Das heißt, dass der/die beratende Anwalt/Anwältin alle Informationen zu den Mandanten streng vertraulich behandelt und damit natürlich auch die Höhe des Gehalts. Die Gehaltsabrechnungen werden immer für die Berechnung des Streitwertes benötigt. Mit dem Streitwert wiederum werden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten berechnet. Schwankt die Höhe des Arbeitsentgelts, werden mehrere Gehaltsabrechnungen benötigt.

Zwischenzeugnisse. Oftmals wird im Kündigungsschutzprozess über die Kündigung hinaus über ein Arbeitszeugnis gestritten. Sollten Zwischenzeugnisse oder Zwischenbewertungen existieren, lässt sich auf deren Grundlage eine bestimmte Leistung der Arbeitnehmer beweisen, was oftmals dabei hilft, ein besseres Arbeitszeugnis zu verlangen.

Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber. Ist der Kündigungsschutzklage schon Schriftverkehr zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in vorausgegangen, kann auch dieser von Bedeutung für die vertretenden Fachanwälte oder Rechtsanwälte sein. Dieser Schriftverkehr ist im Prozess ggf. zu berücksichtigen.

Vollmacht. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, aber dennoch meist gewünscht, dass eine Vollmacht ausgestellt wird, aus der die Bevollmächtigung des/der Anwalts/Anwältin zur Vertretung in der Sache durch den/die Mandanten/in hervorgeht. Oft schicken die beratenden Anwälte ein Exemplar an den/die Mandant/in, welches dieser/diese dann ausgefüllt per Post zurück an die Anwaltskanzlei senden kann.

Prozesskostenhilfeantrag. Soll die Vertretung auf Basis von Prozesskostenhilfe erfolgen, ist es erforderlich, dass die Mandanten dafür einen entsprechenden Antrag ausfüllen und diesen ebenfalls mit allen Belegen an die Anwaltskanzlei oder auch gleich an das zuständige Gericht übersenden.

Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die besondere Regelungen für die Betroffenen vorsehen, könnten ebenfalls wichtig sein. Sofern es anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gibt, sollten auch diese übersendet werden.

Weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag:

Hier finden Sie als Arbeitnehmer/in alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer/in alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

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Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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11.05.2018

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