Beratungspflicht der Banken bei Zinsvereinbarungen – BGH spricht Klartext

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In einer noch recht jungen Entscheidung nimmt der BGH die Banken zur Frage der gebotenen Aufklärung im Rahmen von währungsbasierten Zinsvereinbarungen in die Pflicht (BGH, Urt. v. 19.12.2017, XI ZR 152/17).

Gegenstand der Entscheidung war ein Darlehensvertrag einer Gemeinde mit einer Bank, welcher für die ersten 20 Jahre eine variablen Zins vorsah, soweit der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken mindestens 1,43 betrug.

Sollte der Euro unter diesen Wert fallen, würde der jährliche Zinssatz 3,99 % zuzüglich der Hälfte der Wechselkursveränderungen zu 1,43 betragen. Gegenstand der Vereinbarung war im weiteren eine noch komplexere Berechnungsdeterminante. Gegenstand der Beratungsgespräche war eine Präsentation, welche im Wesentlichen mit einer Tabelle unterlegt war, wobei die Gesamtlaufzeit des Darlehens ausgespart wurde. Eine vertragliche Schranke in Gestalt einer Zinsobergrenze war gleichfalls nicht Gegenstand der vorvertraglichen Aufklärung.

Der Bundesgerichtshof sprach der Gemeinde einen Schadensersatzanspruch zu. Dieser wurde auf eine Verletzung des Finanzierungsberatungsvertrags gestützt. Als maßgeblichen Grund gab der Bundesgerichtshof den Umstand an, dass im Rahmen der langjährig angelegten wechselkursbasierten Zinszahlungspflicht die zinsrelevanten Folgen einer nicht unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken von der Bank verharmlost worden wären.

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