„Berechtigungsanfrage“ der iOcean UG (haftungsbeschränkt) - oder doch "verstecke Abmahnung?“

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Uns liegt im Rahmen eines Mandates erneut eine mit der Bezeichnung „Berechtigungsanfrage“ betiteltes Schreiben des Rechtsanwalts S. im Auftrage der iOcean UG (haftungsbeschränkt) vor. Er gibt hierbei für seine Mandantschaft an, dass diese im Bereich des Verkaufs von Sportschuhen, Sportsocken sowie weiteren Produkten aus diesem Bereich im Onlinehandel tätig sei.

 

Unsere Partei, die auf der Handelsplattform eBay tätig ist, verkauft vergleichbare Ware.

 

Im weiteren Verlauf des Schreibens wird sodann gerügt, dass unsere Partei einen Schuh anbietet, bei dem ein nicht korrekter UVP Preis angegeben werde.

 

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe von falschen UVP-Preisen je nach Preiskonstellation eine Irreführung im Wettbewerb nach § 5 UWG darstellt. Es handelt sich hierbei daher nicht um eine Informationspflicht oder ähnliches, sondern um eine freiwillige Angabe, die, wenn sie gemacht wird, natürlich auch korrekt sein muss.

 

Herr Rechtsanwalt S. wählt hier jedoch eine interessante Konstruktion. Er betitelt sein Schreiben als Berechtigungsanfrage und fordert für den Fall, dass ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Kosten.

 

Dieses widerspricht im erheblichen Maße dem Sinn einer Berechtigungsanfrage, die grundsätzlich eine Vorstufe zu einer Abmahnung darstellt. Dem Adressaten einer Berechtigungsanfrage muss hierbei grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, freiwillig eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Insofern liegt es einer Berechtigungsanfrage völlig fern, unmittelbar die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall zu fordern, dass die Vermutung des Anspruchsstellers zutrifft. Da in der uns vorliegenden Anfrage sodann sogar noch Kosten wie in einer Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG gefordert werden, liegt es hier auf der Hand, dass es sich mithin um nichts anderes als um eine verdeckte Abmahnung, und gerade nicht um eine Berechtigungsanfrage handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem 02.12.2020 geltenden Rechtslage kann dies unter Umständen interessante Gegenansprüche auslösen.

 

Sollten auch Sie mit einer solchen Berechtigungsanfrage konfrontiert sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben bereits zahlreiche Fälle gegen die iOcean UG (haftungsbeschränkt) vertreten und beraten.

 

Sollten Sie eine solche Anfrage erhalten haben, senden Sie uns diese gern unverbindlich per E-Mail zu oder kontaktieren uns telefonisch.

 

 


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