Berliner Testament - Achtung - was ist das überhaupt?

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„Ich möchte ein Berliner Testament!“

Mit diesen Worten kommt jeder zweite Ratsuchende in die Kanzlei. Dieses schillernde Wort scheint gerade seit Berlin wieder unsere Hauptstadt geworden ist, an Bedeutung gewonnen zu haben. Die Fachwelt weiß, dass der Begriff aber nach dem Krieg geprägt wurde und nicht im Geringsten mit der neuen Bedeutung der Hauptstadt Berlin zusammenhängt.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine neue Entscheidung des OLG Hamm hinweisen (OLG AZ 15 W 98/14). Bestimmt der Erblasser in einem Einzeltestament, dass die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen soll“, ist darin laut einem Beschluss des Oberlandesgerichtes in der Regel keine Erbeinsetzung zu sehen. Das gelte zumindest dann, wenn nicht festgestellt werden kann, was der Erblasser unter einem „Berliner Testament“ verstanden hat. In dem Testament heißt es weiter wörtlich: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ‚Berliner Testament‘ erfolgen, einschließlich Wiederverheiratungsklausel“. Wie so oft war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet und hatte Kinder aus erster Ehe.

Die zweite Ehefrau beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Die Kinder aus erster Ehe vertraten die Auffassung, das Testament entfaltet keine wirksame Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau. Also soll die gesetzliche Erbfolge gelten. Dies hat eine Erbengemeinschaft zwischen der zweiten Ehefrau und den Kindern aus erster Ehe zur Folge. Das sah das OLG genauso, mit dem Ergebnis, dass das Gericht dem Testament keine wirksame Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau entnehmen konnte, auch nicht mit Auslegung des Wortlautes des Testamentes und des Willens des Erblassers.

Was war schief gelaufen?

Der Erblasser hatte nicht nur verkannt, dass das „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Ehegattentestament beider Ehepartner errichtet werden kann.

Es blieb darüber hinaus auch unklar, was mit dem Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ gemeint sein sollte. Eine alleinige Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau lasse sich so nicht dem Testament entnehmen.

Mit fachkundiger Beratung hätte man das aber genau regeln können!


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