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Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Härtegründe des Mieters bei fristloser Kündigung?

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Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, bei Vorliegen der in § 543 Abs. 1 geregelten und in Abs. 2 konkretisierten Gründe eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Dies gilt beispielsweise wenn der Mieter sich mit entsprechenden Mietzahlungen in Verzug befindet oder sein Verhalten von derart schwerwiegenden Verfehlungen geprägt ist, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen Fall einer derart schweren Pflichtverletzung seitens eines Mieters zu entscheiden.

Der Vermieter hatte gegenüber einer langjährigen Mieterin, einer 97-jährigen, seit Jahren demenzkranken und bettlägerigen Mieterin, welche seit Jahren unter Betreuung steht, eine fristlose Kündigung ausgesprochen, da der Betreuer in mehreren Schreiben gegenüber der Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber dem Vermieter geäußert hatte.

Der Vermieter war der Auffassung, ihm sei eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses absolut unzumutbar.

Das Amtsgericht hatte seine Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht als Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, aufgrund einer derartigen Verfehlung seitens des Betreuers der Mieterin sei dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar.

Persönliche Härtegründe wie die Demenz und die dauerhafte Bettlägerigkeit der Mieterin sei nicht bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sondern erst im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsschutzantrages nach § 565 a ZPO zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof nunmehr auf und wies die Räumungsklage des Vermieters ab.

Zur Begründung führte der BGH an, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB fordere ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter einerseits und Mieter andererseits sowie eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

Dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht in hinreichender Form aufgrund der hier gegebenen besonderen Sachlage getan, so dass das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

Quelle: BGH-Urteil vom 09.11.2016, Aktenzeichen VIII ZR 73/16


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