Berufstätige Frau: Höherer Pfändungsbetrag?
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Die Unterhaltspflicht für eine Ehefrau und ein Kind erhöhen grundsätzlich den Freibetrag bei der Pfändung des Arbeitseinkommens des Angestellten.
Wird über das Vermögen einer Person das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Insolvenzverwalter das Recht zu, das pfändbare Arbeitseinkommen einzuziehen. Der pfändbare Betrag verringert sich jedoch nach § 850c I 2 ZPO (Zivilprozessordnung), wenn den Schuldner Unterhaltspflichten treffen.
Pfändungsrechner – Arbeitgeber berücksichtigt Unterhaltspflichten nicht
Nachdem über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, berechnete der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag und zog ihn vom Nettogehalt des Schuldners ab. Dabei ließ er die Unterhaltspflichten des Mannes für seine geschiedene Frau und ein unehelich geborenes Kind außer Acht. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass die Frau selbst Geld verdiene. Von dem Kind habe er zunächst gar nichts gewusst. Inzwischen habe er aber auch den Unterhalt für das Kind bei der Berechnung des Pfändungsbetrages berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer verlangte nun gerichtlich die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Lohns. Denn auch die Unterhaltspflicht für die Frau sei zu berücksichtigen. Außerdem habe sein Chef aufgrund der Angabe des Kinderfreibetrages auf der Lohnabrechnung von dem Kind gewusst.
Lohn wurde zu Unrecht vorenthalten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber hatte ihm zu Unrecht einen Teil des pfändungsfreien Gehalts vorenthalten. Damit stand dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung des zu viel einbehaltenen Lohns nach § 611 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu. Schließlich führt die Unterhaltspflicht für die - berufstätige - Ehefrau und das Kind zu einer Verringerung des pfändbaren Betrages.
Allein der Gläubiger des Beschäftigten hätte die Verringerung des pfändungsfreien Betrages erwirken können, indem er nach § 850c IV ZPO den Antrag stellt, dass das Einkommen der Frau zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe der Arbeitgeber bereits ab dem Zeitpunkt von dem Kind gewusst, als plötzlich ein Kinderfreibetrag auf der Lohnabrechnung auftauchte. Dem Chef musste klar gewesen sein, dass nur die Geburt eines unterhaltsberechtigten Kindes ursächlich dafür gewesen sein konnte.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2012, Az.: 11 Sa 1004/11)
(VOI)
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