Berufsunfähigkeit – Verstoß gegen Behandlungsobliegenheiten durch Nichteinnahme von Medikamenten

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Saarbrücken hatte in dem zugrunde liegenden Fall über die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit einer Kosmetikerin und Fußpflegerin sowie darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen Behandlungsobliegenheiten durch Nichteinnahme von Medikamenten vorlag.

Der Berufsunfähigkeits-Versicherer lehnte Leistungen ab!

Dem gerichtlichen Verfahren war eine – wie so häufig – außergerichtliche Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers vorangegangen. Dieses lehnte die vertraglich vereinbarten Leistungen ab und zahlte keine BU-Renten an die Versicherungsnehmerin aus.

Mit Beschluss vom 19.12.2013 – Az. 5 W 69/13 – stellt das OLG Saarbrücken fest, dass eine als Kosmetikerin und Fußpflegerin Tätige, die an einer idiopathischen Epilepsie leide, die zu unvorhersehbaren sekundenweisen Absencen und Verkrampfungen führt, berufsunfähig ist.

Berufsunfähigkeit bei Epilepsie – Der Versicherer muss zahlen!

Fraglich war in dem zugrunde liegenden Fall – neben der Berufsunfähigkeit – ebenfalls, ob ein Verstoß gegen Behandlungsobliegenheiten durch Nichteinnahme von Medikamenten vorlag.

Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers ist die versicherte Person im Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflichten indessen lediglich angehalten, zumutbare Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten.

Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers: Zumutbare Maßnahmen

Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten.

Zum Beispiel sind Maßnahmen wie die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln, die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen genannt (§ 7 Abs. 3 BB-BU).

Medikamente mit schweren Nebenwirkungen: Unzumutbar!

Eine medikamentöse Therapie, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit schweren Nebenwirkungen verbunden ist und darüber hinaus keine Besserung bringt, fällt nicht hierunter.

Exkurs: Empfehlungen eines vom Versicherer eingeschalteten Sachverständigen, zur Minderung der Berufsunfähigkeit eine bestimmte Behandlung durchzuführen, sind für den Versicherten unzumutbar, wenn seine behandelnden Ärzte die empfohlene Therapie für nicht erforderlich halten (OLG Nürnberg, Urt. v. 26. 6. 1997 – 8 U 162/97, VersR 1998, 43, 44 = r+s 1998, 523, 524.)

Es kommt nicht selten vor, dass Versicherer Leistungsanträge von Versicherungsnehmern ablehnen mit Argumentation, die Versicherungsnehmer würden ihren Behandlungsobliegenheiten nicht nachkommen, denn sie könnte ja mit medikamentöser Behandlung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit abwenden. Vor diesem Hintergrund ist empfehlen, die Entscheidung des Versicherers stets juristisch überprüfen zu lassen.

Entscheidungen des Versicherers sollten stets überprüft werden

Sollten auch Sie Unterstützung im Berufsunfähigkeits-Verfahren benötigen, egal ob Sie Hilfe beim Leistungsantrag brauchen oder der Versicherer sogar ihren Antrag bereits abgelehnt hat, so nehmen Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei auf.

Wir unterstützen Sie und machen Ihre Ansprüche geltend. Wir sind auf Ihrer Seite!

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus juristischer Sicht bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden. Hierbei stehe ich als Rechtsanwalt den Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern gern persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Beiträge zum Thema