Berufsunfähigkeitsrente. Befristetes Anerkenntnis.

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Erneut hat das Gericht (OLG Jena02.10.2020 - 4 U 640/18) zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden, der Versicherer darf Berufsunfähigkeitsrenten nicht ohne Begründung zeitlich befristen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Versicherer verpflichtete sich für einen bestimmten Zeitraum die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Nach Ablauf der Zeit hat der VN die Leistungen aufgrund derselben Erkrankung erneut beantragt, die Berufsunfähigkeitsrente wurde abgelehnt.

In dem konkreten Fall wurde dem VN ein Abfindungsvergleichsangebot unterbreitet, dass der VR abgelehnt, eine Klage auf die Berufsunfähigkeit eingereicht und in zwei Instanzen gewonnen hat.

Versicherer lehnen nicht selten die beantragte Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung ab, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Gleichzeitig wird dem Versicherten eine befristete Berufsunfähigkeit oder ein Abfindungsvergleich angeboten.

Diese Vorgehensweise hält der rechtlichen Überprüfung selten stand.

Zwar dürfen die Versicherer gem. § 173 VVG das Leistungsanerkenntnis einmal befristen, die Befristung kann jedoch unwirksam sein.

Die vertraglichen  Befristungsmöglichkeiten, auf die sich Versicherer berufen, unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle. Hält die vertragliche Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand (und dies ist in dieser Konstellation oft der Fall), gelten gesetzliche Vorschriften. Die Befristung bedarf danach eines sachlichen Grundes und muss gegenüber dem Versicherten begründet werden. Fehlt es daran, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein unbefristetes Anerkenntnis vorliegt, von dem sich der Versicherer nur im Wege des formellen Nachprüfungsverfahrens lösen kann. In der Regel verzichten sich jedoch Versicherer auf ein Nachprüfungsverfahren (z.B. weil die Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind). Dann ist der Versicherer weiterhin zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet.

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