Berufsunfähigkeitsversicherung: Aktuelles zum Dauerbrenner „Verweisungstätigkeit“ BGH v. 14.12.2016

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Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das Stichwort „Verweisungsberuf“ ein Dauerbrenner. Ausgangspunkt ist die Verweisungsklausel im Versicherungsvertrag. Es geht um die Problematik, ob der Versicherer den berufsunfähig Erkrankten auf eine andere seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit als die zuletzt ausgeübte verweisen kann, in der er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeitsfähig ist. Ist eine Verweisung nicht möglich, muss der Versicherer bei Berufsunfähigkeit zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (14. Dezember 2016, – IV ZR 527/15) mit zwei praxisrelevanten Fragestellungen auseinanderzusetzen.

1. Problem: Anknüpfungspunkt für die Verweisungstätigkeit

Leider lassen sich die realen Lebenssachverhalte nicht immer so einfach bewerten, wie die Klausel es nahelegt. Es kann vorkommen, dass der Betroffene schön längere Zeit vor dem Anmelden der Berufsunfähigkeit beim Versicherer leidensbedingte berufliche Veränderungen vorgenommen hat. Dann wird die Leistungsprüfung an dieser Stelle aufwändig und schwierig. Es stellt sich die bange Frage, auf welche berufliche Tätigkeit der Versicherer bei der Leistungsprüfung abstellt.

BGH: Es kommt immer auf die letzte Tätigkeit vor Erkrankung an

Die Richter des BGH stellten klar, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Grundsatz auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist, wenn der Betroffene nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.

Relevanz für den Betroffenen

Diese Gerichtsentscheidung hilft den Betroffenen gut. Es kommt nämlich nicht auf die zuletzt infolge einer Krankheit ausgeübten – zumeist in den Anforderungen deutlich reduzierten – Tätigkeit an, die eine Verweisung des Betroffenen auf eine vergleichbare Tätigkeit ungemein erleichtern würde. Dennoch muss der Betroffene gegenüber dem Versicherer nachweisen, dass der frühere Berufswechsel allein leidensbedingt erfolgte.

2. Problem: Die mehrfach gewechselte Berufstätigkeit

Konnte der Betroffene auch den Vergleichsberuf aufgrund der Berufsunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung nicht mehr ausüben, ergeben sich strenggenommen zwei Möglichkeiten: Entweder muss die Versicherung die BU-Renten zahlen oder es ist von einem neuen Versicherungsfall auszugehen. Dann prüft das Versicherungsunternehmen erneut, ob der Betroffene auf einen weiteren vergleichbaren Beruf zu verweisen sein kann.

BGH: Das Versicherungsunternehmen hat eine erneute Leistungspflicht

In der vorliegenden Entscheidung des BGH aus Dezember 2016 entschieden die Richter beim BGH für den Versicherer. Die Beendigung der Vergleichstätigkeit begründet erneut eine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens, dessen Leistungspflicht „lebt nicht einfach auf“. Die Argumente für diese Ansicht erscheinen uns überaus kompliziert.

Relevanz für den Betroffenen

Der Versicherungsnehmer muss bei mehreren beruflichen Wechseln seine Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer nachweisen. Dieses Procedere dürfte nach unserer Erfahrung mit erheblichen praktischen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden sein. Wenn berufsunfähige Versicherte also mehrfach krankheitsbedingt die Berufstätigkeit veränderten, ist äußerste Vorsicht geboten. Bevor man beim Versicherer dazu Erläuterungen abgibt, sollte man sich unbedingt von einem Spezialisten beraten lassen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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