Berufsunfähigkeitsversicherung: Das Problem der Vorerkrankungen

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mit diesem Rechtstipp möchte ich Sie informieren über die Problematik der Vorerkrankung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. 

Es handelt sich bei den angeblich verschwiegenen Vorerkrankungen um eine der beiden häufigsten Varianten, mit denen der Versicherer versucht, aus seiner Zahlungsverpflichtung herauszukommen. 

Hierbei ist es auffällig, dass der Versicherer bei dem ursprünglichen Abschluss des Versicherungsvertrags nur sehr oberflächlich die Frage der Vorerkrankungen prüft. 

Umso gründlicher wird das dann allerdings geprüft, wenn der Leistungsfall letztendlich eingetreten ist. 

Der Hintergrund des Ganzen liegt auf der Hand. Der Versicherer möchte es bei dem Abschluss des Versicherungsvertrags eigentlich gar nicht so ganz genau wissen, welche Vorerkrankungen vorliegen, denn wenn man das genau prüfen würde, dann würden zahlreiche Personen von vornherein aus dem Schema herausfallen und mit diesen kämen dann keine Versicherungsverträge zustande und der Versicherer bekäme nicht die Prämie und würde somit auch kein Geld verdienen. 

Viel sinnvoller ist es aus Sicht des Versicherers, wenn man im Vorfeld, also bei einem Abschluss des Vertrages „schlampig“ prüft, dann aber, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, umso gründlicher, d. h. es werden sämtliche Ärzte angeschrieben, es werden die Krankenkassen angeschrieben, Auskünfte werden eingeholt. 

Diese Prüfung ist schon zeitlich wesentlich umfangreicher, als bei dem Abschluss des Versicherungsvertrags. 

Bei dem Abschluss des Versicherungsvertrags wird lediglich wenige Wochen geprüft. 

Wenn der Versicherunfall dann eingetreten ist, wird regelmäßig über Monate und zeitweise über Jahre geprüft. 

Schon daran kann man sehen, wie die Gewichtung gesetzt wird. 

Die Problematik, dass nur bei Abschluss des Vertrags etwas verdient werden kann, trifft im Übrigen ja auch nicht nur den Versicherer, sondern auch den Versicherungsvermittler. 

Er lebt von der Abschlussprovision und nur, wenn Anträge eingereicht werden, die am Ende positiv beschieden werden, hat der Vermittler etwas verdient, ansonsten verdient er ja an diesem Vorgang überhaupt nichts. 

Das Provisionsinteresse, insbesondere des Versicherungsvermittlers kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer in dieser Art bei der Ausfüllung der Antragsfragen geleitet wird.

Üblicherweise liest der Versicherungsvermittler die Antragsfragen vor. 

Ob er dabei alles vorliest, ist schon fraglich. Möglicherweise kommen dann Angaben von dem Versicherungsnehmer, dass er sagt „Ja, ich hatte da mal Probleme im Rückenbereich und war auch mal beim Arzt“. 

Der Versicherungsvermittler wird dann möglicherweise sagen „Steht denn eine Operation unmittelbar bevor oder wie verhält sich das bei Ihnen?“ 

Er bagatellisiert das Ganze und sagt dann „Wenn das so und so ist, müssen diese ganzen Angaben auch überhaupt nicht gemacht werden“. 

Das bedeutet, das Formular wird auch häufig aus solchen Gründen falsch ausgefüllt. 

Der Versicherungsnehmer ist dann allerdings am Ende auch der Dumme, denn ihm wird dann von dem Versicherer vorgehalten, „Sie haben uns ja Dinge verschwiegen bei Ausfüllung des Formulars und jetzt erfahren wir von Ihrer Krankenkasse, dass Sie schon mal Rückenbeschwerden hatten. 

Hätten Sie uns das gesagt, hätten wir Sie gar nicht versichert und deshalb bekommen Sie jetzt von uns auch keine Berufsunfähigkeitsleistung.“ 

In dieser Situation greift übrigens das Prinzip von „Auge und Ohr“, d. h., das was Sie dem Versicherungsvermittler mitteilen, gilt auch dem Versicherer als gesagt, allerdings mit Einschränkung.

Das Prinzip von „Auge und Ohr“ greift nur dann, wenn es sich bei dem Versicherungsvermittler auch um einen Versicherungsagenten handelt, also typischerweise um einen Vertreter des Versicherers, der nur für diesen oder wenige Versicherer tätig ist. 

Haben Sie die Angaben gegenüber einem Makler gemacht, dann gilt, das was Sie diesem gesagt haben, nicht als dem Versicherer mitgeteilt gilt und Sie können sich auch nicht darauf berufen. 

Dann allerdings haben Sie noch die Möglichkeiten der Maklerhaftung um letztendlich zu der begehrten Leistung zu kommen. 

Das Problem des Ganzen liegt natürlich in der Beweisbarkeit des tatsächlichen Ablaufs. 

Es liegt ein Formular vor, von Ihnen unterschrieben, in dem steht, diese und jene Erkrankungen hatten Sie nicht, obwohl sie tatsächlich vorlag. 

Sie müssen also den Beweis führen. Das ist die größte Hürde. 

Häufig sind bei Ausfüllung der Vertragsunterlagen allerdings auch andere Personen anwesend, die als Zeugen gehört werden können. 

Auch Eltern und Eheleute sind taugliche Zeugen. 

Wenn Sie sich in dieser Problematik befinden, wird es allerdings schon sehr brenzlig, denn im Nachhinein müssen Sie dann sämtliche Angaben richtig machen, und zwar durchgehend richtig, d. h. Sie können sich später nicht auf irgendetwas berufen und dann nochmal korrigieren. 

Alle Widersprüchlichkeiten werden zu Ihren Lasten ausgelegt und nach der Rechtsprechung sind Sie dann gänzlich unglaubwürdig, wenn Sie im Nachhinein sich widersprechende Angaben machen. 

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann informieren Sie sich direkt bei uns.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema