Berufsunfähigkeitsversicherung: Die bisherige Lebensstellung des Versicherten – was bedeutet das?

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen IV ZR 11/16) wieder einmal mit der der Thematik der „bisherigen Lebensstellung“ im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung auseinanderzusetzen gehabt.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger verlangte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Aus § 2 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ergab sich:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Der Kläger machte in der Zeit von 1987 bis 1991 eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker. Von 1994 bis Ende Dezember 2000 arbeitete er im Bereich Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag. Danach absolvierte er einen viereinhalb Monate dauernden, ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied und war von Juni 2003 bis März 2009 in diesem Beruf selbständig tätig. Vom 1. April 2009 bis 30. April 2015 war er in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer tätig. Seit dem 1. Mai 2015 war er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt.

Der Versicherungsnehmer machte gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, sein im Jahr 2004 beginnendes Leiden habe den Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage erforderlich gemacht. Ihn plagten unter anderem chronische Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden. Er habe die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied zunächst noch nebenberuflich weitergeführt, sei aber in diesem Beruf jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50 % berufsunfähig.

Die beklagte Versicherung verweigerte jedoch die begehrten Leistungen mit der Begründung, der Versicherte könne auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden.

Der Kläger hatte am Landgericht Flensburg sowie am Oberlandesgericht Schleswig jedoch keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision zum BGH verfolgte er sein Begehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.

Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufbeschlagschmied nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen. Er darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein.

Vorliegend hätte die Klage jedoch nicht einfach so abgewiesen werden dürfen, denn der Kläger hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, bislang noch nicht ausreichend zu den Vergleichsgrundlagen hinsichtlich des mit beiden Berufen verbundenen Anforderungsprofils vorgetragen. Aus diesem Grunder verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück, denn dieses hatte gerade keine Feststellungen zu den Anforderungsprofilen für die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied einerseits und als Maschinenführer andererseits getroffen. Auch blieben noch Fragen zum zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers und zu den Gründen für seinen Berufswechsel und der behaupteten Berufsunfähigkeit offen.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil überrascht im Ergebnis nicht, dennoch ist es sehr interessant, denn im Rahmen der Verweisung des Versicherers stellen sich bei Vergleichstätigkeiten viele Fragen für Versicherte, die lediglich und ausschließlich nur im Einzelfall zu beantworten sind. 

Jede Tätigkeit ist different. Ebenso die jeweilige Ausbildung hin zu dieser Tätigkeit. Hinzu kommen Gehaltsveränderungen. Wechselt der Versicherte nun die Tätigkeit, gleich ob leidensbedingt, so müssen Vergleichsbetrachtungen der Tätigkeiten gemacht und diese bewertet werden. Hierzu muss entsprechend substantiiert vorgetragen und durch das Gericht im Zweifel Beweis erhoben werden. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar bereits vor dem Instanzenzug diese Vergleichsbetrachtungen qualifiziert anzustellen. Dabei müssen „Unterwertigkeiten“ im Rahmen der Qualifikationen des Versicherten sowie entsprechende Einkommensunterschiede herausgearbeitet und bewertet werden, damit ein Gericht sich daraufhin eine Meinung bilden kann.

Spezialisierte Fachanwälte sind unersetzbar in BU-Verfahren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke aus der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich auf derartige Rechtsgebiete wie dem Versicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hilfe bei Berufsunfähigkeit) spezialisiert. Aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht wurde Herr Rechtsanwalt Jöhnke der Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg verliehen. Herr Jöhnke verfügt somit über die entsprechende Fachexpertise Berufsunfähigkeitsverfahren sowie Berufsunfähigkeitsprozesse bundesweit zu betreuen und zu führen.

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Björn Thorben M. Jöhnke

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