Berufsunfähigkeitsversicherung: Gothaer Lebensversicherung AG unterliegt im Versicherungsprozess

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Landgericht Mühlhausen (Thüringen) hatte sich mit Urteil vom 20.07.2018 (Aktenzeichen 6 O 564/14) mit einer an multiplen Sklerose erkrankten Raumausstatterin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen gehabt.

Der Sachverhalt vor dem LG Mühlhausen

Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

Die Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte (Klägerin) unterhält als Versicherungsnehmerin und versicherte Person bei der beklagten Versicherung – die Gothaer Lebensversicherung AG – seit dem 01.04.2000 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auslaufend zum 01.04.2024.

Nach wiederholten stationären und ambulanten Behandlungen der Klägerin in einem Klinikum, wurde durch einen Facharzt am 27.05.2013 die Diagnose multiple Sklerose mit primär schubförmigen Verlauf gestellt. Am 04.06.2013 wurde die Diagnose nochmals in dem Klinikum im Rahmen einer weiteren Untersuchung bestätigt. Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin waren Taubheitsgefühle, sensible Reizerscheinungen im Bereich beider Füße, Kribbelgefühl und Minderempfindung beider Fußsohlen mit unsicherem Gang. Hinzu kamen gelegentliche ziehende Schmerzen in den Armen.

Unter dem 07.08.2013 leitete die Klägerin bei der Gothaer Lebensversicherung AG die Leistungsfallprüfung Berufsunfähigkeit in die Wege. Hierzu stellte die klagende Versicherungsnehmerin der Gothaer Lebensversicherung AG alle notwendigen medizinischen Unterlagen zur Verfügung, damit die Versicherung ihre Leistungsverpflichtung prüfen konnte.

Die beklagte Versicherung lehnte jedoch nach Prüfung und Sichtung der ihr überlassenen Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen die Leistungen aus der BUZ ab, da DieVersicherung der Meinung war, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin nicht vorlag.

Die Klägerin war bis zu Geschäftsaufgabe per 01.09.2013 seit dem Jahre 2000 als selbstständige Raumausstatterin tätig. Die Klägerin sah sich aufgrund der Diagnosen und Beschwerden nicht mehr in der Lage, ihrer Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin nachzugehen. So dann war sie nach der Geschäftsaufgabe für ca. 3 Stunden pro Tag als Näherin tätig. Auch dieser Tätigkeit ging die Klägerin ab dem 01.01.2015 nicht mehr nach, da sie sich auch hieran durch die fortschreitenden Beschwerden gehindert sah.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sowie die Klägerin vertraten die Ansicht, dass die Klägerin zumindest seit dem 01.09.2013 zu jedenfalls nicht weniger als 50 % aufgrund ihrer Erkrankung und der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen ihres Leistungsvermögens für die Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin mit dem Schwerpunkt Gardinen, Fenstergestaltung berufsunfähig sei, was letztlich aber auch auf die Tätigkeit als Näherin zutreffe.

In gesunden Tagen hat sich der typische Arbeitsablauf der Klägerin so gestaltet, dass sie vom Arbeitsbeginn 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr Maschinen gereinigt und gestartet, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr genäht, zu Schnitte angefertigt, Änderung Schneider Arbeiten sowie kaufmännisch verwaltende Tätigkeiten ausgeführt, von 13 bis 16:00 Uhr Verkauf und Kundenberatungen sowie von 16 bis 18:00 Uhr Bügeltätigkeiten erledigt hat. Zwischen 18 und 20:00 Uhr hat die Klägerin bei den Kunden auf Maß genommen, Gardinen aufgehangen sowie Dekorations – und Montagearbeiten ausgeführt.

Diese Tätigkeiten waren der Klägerin aufgrund der eingetretenen Erkrankung und ihrer Folgen nicht mehr möglich, da neben zunehmender Konzentrationsschwäche sie durch feinmotorische Beeinträchtigungen an Näh- und Zuschneidearbeiten sowie durch Schwindel, Taubheitsgefühle und Gangunsicherheiten daran gehindert war, Leitern zu besteigen, um Aufmaß zu nehmen, Gardinen und Dekoration aufzuhängen oder auch nur ein Kraftfahrzeug zu führen, um zu den Kunden zu gelangen. Selbstverwaltende Tätigkeiten hat die Klägerin nur noch sehr eingeschränkt ausführen können, da sie zunehmend unter Konzentrationsschwierigkeiten gelitten hat. Angesichts der Struktur des Unternehmens der Klägerin als Einmannbetrieb, der von seiner Einnahmen Situation her die Einstellung von Angestellten nicht erlaubte, war es ihr auch nicht möglich gewesen, durch Umorganisation ihre Defizite auszugleichen.

Da die Gothaer Lebensversicherung AG außergerichtlich kein Anerkenntnis in Bezug auf die begehrten BU – Leistungen abgab, erhob die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Mühlhausen.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch zwei schriftliche Sachverständigengutachten nebst mündlicher Erläuterung in der Hauptverhandlung.

Die rechtliche Würdigung des LG Mühlhausen

Die Klägerin hatte mit ihrem Begehren Erfolg und obsiegte vor dem Landgericht.

Die Beklagte wurde entsprechend antragsgemäß verurteilt, u. a. an die Klägerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Des Weiteren wurde ebenfalls festgestellt, dass die Beklagte Versicherung verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freizustellen. Indes wurde die Beklagte verurteilt, rückständige Berufsunfähigkeitsrenten seit dem 01.09.2013 an die Klägerin zu zahlen.

Das Landgericht folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, welche sich unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat.

Bereits außergerichtlich hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte der Gothaer Lebensversicherung AG umfassende medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin bewiesen haben. Das erkennende Gericht war folglich ebenfalls dieser Auffassung und urteilte entsprechend der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Im Rahmen der Beweisaufnahme kamen die medizinischen Sachverständigen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten war. Die Klägerin war nämlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als selbständige Raumausstattungen auszuüben. Alle Beeinträchtigungen führen in Gänze dazu, dass die Klägerin ihre entsprechenden Einzeltätigkeiten nicht mehr ausüben konnte und somit die Gothaer Lebensversicherung AG als beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an die Klägerin auszukehren hat.

Hinweis für Versicherte bei Berufsunfähigkeit

Bei BU – Leistungsfällen sind Versicherungsnehmer gut beraten, bereits von Anfang an anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dieses zahlt sich meistens aus, da auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzleien sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich entsprechenden Vortrag leisten können und den Versicherungsnehmer so durch das Verfahren begleiten können.

Dabei ist es wichtig, stets die aktuelle Rechtsprechung im Versicherungsrecht, spezieller noch: „Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht“, zu kennen und diese auf den entsprechenden Einzelfall anwenden zu können. Gerade bei selbstständigen spielt oft das Problem der Umorganisation eine Rolle, sowie auch entsprechende Verweisungstätigkeiten. Auch kommt es auf die genaue Darlegung der Tätigkeiten an, damit anhand des medizinischen Gesundheitszustandes geprüft werden kann, zu welchem Grad die jeweils einzelnen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.

Spätestens ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Leistungsablehnung durch den Berufsunfähigkeitsversicherer ist anwaltliche Unterstützung zwingend geboten. Dabei sollte stets auf spezialisierte Fachanwälte im Versicherungsrecht zurückgegriffen werden, welche sich darüberhinaus auch mit Rechtsstreitigkeiten gegen Berufsunfähigkeitsversicherungen auskennen.

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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