Berufsunfähigkeitsversicherung in Zeiten von Corona, Insolvenz und Betriebsschließung

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, welchen Einfluss eine Geschäftsaufgabe oder Insolvenz auf die Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben.

Leider ist die Frage aufgrund der aktuellen Corona-Epidemie gerade besonders aktuell.

Es wird verstärkt zu Betriebsschließungen, Geschäftsaufgaben und Insolvenzen kommen.

Die hiervon betroffenen Selbstständigen sind selbstverständlich nicht davor gefeit, parallel aus medizinischen Gründen berufsunfähig zu sein.

Dann kann es allerdings sein, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer, welcher den wirtschaftlichen Verlauf der Selbstständigkeit überprüft, zu dem Ergebnis kommt, dass nicht medizinische Gründe für die Einstellung der Berufstätigkeit gegeben waren, sondern schlichtweg wirtschaftliche.

Allein wirtschaftliche Gründe lösen jedoch den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht aus.

Dementsprechend könnte es vorkommen, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistung mit dieser Begründung ablehnt.

Das insbesondere dann, wenn die Tätigkeit noch bis in den wirtschaftlichen Niedergang oder die Zahlungsunfähigkeit hinein weiter ausgeübt wurde.

Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht abschrecken.

Für die Frage, ob der Leistungsanspruch besteht, kommt es schlichtweg allein darauf an, ob die Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht fortgesetzt werden konnte.

Der Umstand, dass die Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr fortgesetzt werden konnte, setzt hierbei nicht eine vollständige Unmöglichkeit der weiteren Ausübung der Tätigkeit voraus.

Es reicht vielmehr aus, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar war.

Das macht einen bedeutenden Unterschied aus, nämlich dann, wenn die Berufstätigkeit bis zum wirtschaftlichen Niedergang fortgesetzt wurde.

Es handelt sich hierbei um die in der Rechtsprechung anerkannte Konstellation der sogenannten Raubbau-Arbeit.

Dabei verhält es sich so, dass der Krankheitszustand schon eine Zeit vor der Betriebsschließung so war, dass die Berufsausübung aus medizinischen Gründen unzumutbar war.

Der Versicherungsnehmer hat die Berufstätigkeit jedoch trotz Unzumutbarkeit fortgesetzt, um beispielsweise den Betrieb zu erhalten und Mitarbeiterkündigungen zu vermeiden oder weil er die Einkünfte aus dem Betrieb dringend brauchte, um seine Existenz zu sichern.

Die Rechtsprechung erkennt diese Umstände an, sodass die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bejaht werden, obwohl die Tätigkeit noch bis zum wirtschaftlichen Niedergang des Betriebs fortgesetzt wurde.

Der wirtschaftliche Niedergang oder die Betriebsschließung stehen den Ansprüchen aus der berufsunfähig als Versicherung also nicht entgegen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder anderen Aspekten der Berufsunfähigkeitsversicherung haben, stehe ich Ihnen auch gerne persönlich hierfür zur Verfügung.


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