Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfung der Berufsunfähigkeit – Verjährung

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Wenn Sie bei Ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeit anmelden, dieser aber kein Anerkenntnis abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, wird ein Anerkenntnis fingiert, mit der Folge, dass Sie Ansprüche auf die vereinbarten Leistungen haben.

Stellt sich später heraus, dass die Berufsunfähigkeit wieder weggefallen ist, endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch, sondern nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nur nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, was u. a. eine entsprechende Änderungsmitteilung voraussetzt. In dieser muss der Versicherer Ihnen mitteilen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht.

Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre Ansprüche einklagen mussten und sich noch während des Rechtsstreits der Wegfall der Berufsunfähigkeit herausstellt. Auch in diesem Fall bleibt der Versicherer zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet, und zwar solange, bis er das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat (BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – IV ZR 124/18).

Ganz wichtig ist es, die Verjährungsvorschriften im Auge zu behalten. Denn nicht nur die zeitabschnittsweise fällig werdenden Rentenleistungen unterliegen der Verjährung, sondern auch das sog. Stammrecht, also das Recht, aufgrund einer eingetretenen Berufsunfähigkeit Leistungen beanspruchen zu können. Dieses verjährt zum Ende des 3. Jahres nach Eintritt der Fälligkeit (BGH, Urt. v. 3.4.2019 – IV ZR 90/18). Wann Fälligkeit eintritt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, jedenfalls aber mit einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers.


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