Berufung in Strafsachen – Erfahrungen aus dem LG-Bezirk Augsburg

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Gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte der Amtsgerichte in Strafsachen ist die Berufung zulässig (vgl. § 312 StPO). Dagegen ist gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte nur die Revision zulässig.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Im Gegensatz zur Revision, die nur eine Rechtsprüfung darstellt, kann bei der Berufung - soweit sie nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde - eine erneute Tatsachenfeststellung stattfinden. Demzufolge sind grundsätzlich alle Zeugen und Sachverständigen erneut zu vernehmen. Häufig ergeben sich Abweichungen der Zeugen zu deren erstinstanzlicher Aussage. Diese können gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage angeführt werden

Wann und wo ist die Berufung einzulegen?

Die Berufung muss innerhalb einer Woche bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt werden. Im Gegensatz zur Revision braucht sie nicht begründet zu werden. Ein Angeklagter kann somit innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder persönlich bei der Geschäftsstelle zu Protokoll Berufung einlegen.

Was passiert, wenn der Angeklagte nicht erscheint?

Berufung des Angeklagten

Das Gericht verwirft die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO, wenn der Angeklagte nicht genügend entschuldigt ist. Es reicht aus, wenn ein Grund vorliegt, d. h. vorhanden ist. Dieser muss dem Gericht nicht vorab mitgeteilt werden. Ein Angeklagter, der kurzfristig ins Krankenhaus eingeliefert wurde und dies dem Gericht nicht melden konnte, ist beispielsweise als entschuldigt anzusehen. Auch die auf Anforderung des Gerichts unterbliebene Anordnung, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen, rechtfertigt nicht die Verwerfung (vgl. Bay DAR 86,249(R)).

Gelegentlich kommt es zu Zustellungsproblemen. Das Berufungsgericht darf nicht verwerfen, wenn die Ladung nicht zugestellt werden konnte; der Angeklagte wurde dann nicht ordnungsgemäß geladen. Entfernt sich der Angeklagte ohne Erlaubnis, darf die Strafkammer die Berufung ebenfalls nicht verwerfen.

Berufung der Staatsanwaltschaft

Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann auch ohne den Angeklagten verhandelt werden Wenn das Gericht die Berufung nicht verwirft oder ohne den Angeklagten verhandelt wird, ist gemäß § 329 Abs. 4 S. 1 StPO die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.

Kann der Angeklagte auch nach einem Geständnis vor dem Amtsgericht im Berufungsverfahren die Aussage verweigern?

Ja, der Angeklagte kann durch seinen Verteidiger oder allein sein Geständnis widerrufen. Das Berufungsgericht muss die Tat dann dem Angeklagten nachweisen.

Der Verfasser ist seit über 11 Jahren als Verteidiger im Landgerichtsbezirk Augsburg und bundesweit tätig. Er verfügt seit dem Jahr 2006 über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht. Der Verfasser ist außerdem Mitglied im Verband deutscher Strafverteidiger (www.VdSRV.de), einem ausgesuchten, begrenzten Kreis von Strafverteidigern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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