Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist

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Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die arbeitgeberseitige Regelkündigungsfrist abhängig von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; erstmals nach 2 jährigem und letztmals nach 20 jährigem Bestehen. Hierbei werden jedoch nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Auf Vorlage des als Berufungsgericht angerufenen LAG Düsseldorf entschied der EuGH jetzt, dass diese Regelung mit dem Diskriminierungsverbot, welches als allgemeiner Rechtssatz des Unionsrechts anzusehen ist und durch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert wird, unvereinbar ist. Dabei führte der EuGH aus, dass das vorgebrachte Ziel der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes keine taugliche Rechtfertigung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt. Ergebnis dieser Entscheidung ist, dass die Anordnung der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mehr angewendet werden darf.

EuGH, Rs. C-555/07 - 19.01.2010


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