Beschluss des Geschäftsführers zum Outsourcing rechtfertigt betriebsbedingte Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens hatte beschlossen, das Facility-Management an eine Fremdfirma zu vergeben. Das bedeutete, dass dem Hausmeister betriebsbedingt gekündigt werden musste. Im Arbeitsvertrag des Mannes war der Arbeitsort – eine Seniorenresidenz – angegeben, obwohl der Tarifvertrag eine Versetzungsklausel beinhaltete.

Der Arbeitgeber hatte sich im März 2011 Angebote von Drittfirmen eingeholt. Ende Juni 2011 wurde dem Hausmeister zum 31.12.2011 gekündigt und im September 2011 wurde die Arbeit, die bisher der Hausmeister ausgeübt hatte, an eine der Drittfirmen vergeben.

Natürlich wehrte sich der Arbeitnehmer mittels Klage. Er führte an, dass der Arbeitgeber die Fremdvergabe nur als Vermutung geäußert habe, es eine Entscheidung des Geschäftsführers und nicht der Gesellschafterversammlung war sowie die Sozialauswahl nicht rechtens gewesen ist, weil er durchaus mit anderen Hausmeistern vergleichbar war.

Der Arbeitgeber trug hingegen vor, der Geschäftsführer habe im Juni 2011 die Entscheidung zur Fremdvergabe der Tätigkeiten getroffen. Drei Angebote lagen da bereits vor. Zwar wurde der Vertrag mit der Dienstleistungsfirma erst nach der Kündigung des Hausmeisters geschlossen, was jedoch unerheblich war. Zum Zeitpunkt der Kündigung stand jedenfalls fest, dass zum Ende des Jahres 2011 die Fremdvergabe erfolgen und damit der Arbeitsplatz wegfallen würde. Zum Thema Sozialauswahl berief sich der Arbeitgeber auf den im Arbeitsvertrag verankerten Arbeitsort. Damit räumte er die Vergleichbarkeit mit anderen Hausmeistern aus, zumal diese alle in Vollzeit tätig waren.

Der Kläger gewann vor dem Arbeitsgericht und dem LAG. Der Arbeitgeber in Revision zum BAG. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Fall an das LAG zurückgewiesen.

Die Begründung des BAG-Urteils vom 20.11.2014 (2 AZR 512/13) beinhaltete folgende Punkte:

  • Ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung liegt vor, weil die Umsetzung der Entscheidung des Arbeitgebers spätestens mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (hier 31.12.2011) erfolgen sollte.
  • Es ist daher unschädlich, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Vertrag mit der Drittfirma noch nicht geschlossen war. Der Arbeitgeber bzw. der Geschäftsführer hatte schon 3 Angebote auf dem Tisch und wusste, dass er eines der 3 Angebote annehmen würde. Es waren keine weiteren Voraussetzungen notwendig.
  • Auch wenn die Gesellschafterversammlung eigentlich für diese Entscheidung der Fremdvergabe zuständig gewesen wäre, kommt es kündigungsrechtlich auf die Entscheidung dessen an, der die GmbH (auch in Personalangelegenheiten) vertritt und das ist der Geschäftsführer.
  • Die Entscheidung des Geschäftsführers muss nicht schriftlich dokumentiert sein. (Sollte es aber auch Gründen der Beweisbarkeit im Prozess!)
  • Ob die Fremdvergabe sinnvoll ist oder nicht, wird vom Gericht nicht geprüft – Grenze ist die Willkür. Diese ist jedoch vorliegend nicht erreicht.
  • Der Fall musste zurückverwiesen werden, weil das LAG zu Unrecht davon ausging, der Arbeitgeber habe nicht schlüssig vorgetragen. Die Angaben des Arbeitgebers sind jetzt zu prüfen.
  • Weiterhin ist zu prüfen, ob der Kläger die Sozialauswahl verliert. Das BAG ist aufgrund der Bezugnahme auf den Tarifvertrag davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mit den anderen Hausmeistern an den weiteren Standorten vergleichbar ist.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema