Besonderer Kündigungsschutz – Was ist das?

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Besonderer Kündigungsschutz – Was ist das?


Nicht alle Arbeitnehmer sind vor Kündigungen gleich geschützt.


Zum einen gibt es den allgemeinen Kündigungsschutz, zum anderen den besonderen Kündigungsschutz.

I. Allgemeiner Kündigungsschutz


Der Kündigungsschutz soll verhindern, dass Arbeitnehmer wahllos gekündigt werden können. Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die eingehalten werden müssen. Geschieht dies nicht, können Kündigungen angefochten werden.


Das Kündigungsschutzgesetz greift ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten und der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer haben. In der Probezeit sowie in sogenannten Kleinbetrieben ist eine Kündigung grundsätzlich auch ohne einen Kündigungsgrund möglich. Ist das nicht gegeben, bedarf es immer eines Kündigungsgrundes.


Voraussetzungen für eine wirksame, ordentliche Kündigung sind das Vorliegen eines Kündigungsgrunds, die Einhaltung der Kündigungsform sowie der Kündigungsfrist.


Für mehr Details zur ordentlichen und auch fristlosen Kündigung lesen Sie gerne unseren Artikel Kündigung durch den Arbeitgeber – Richtig reagieren! (anwalt.de).


II. Besonderer Kündigungsschutz (Kündigungsverbot)


Bestimmte Personengruppen werden vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig eingestuft und genießen einen besonderen Kündigungsschutz/Sonderkündigungsschutz. Dieser kann auf der persönlichen Situation beruhen oder aber durch die Stellung im Unternehmen begründet sein.


Dazu gehören:


  • Auszubildende (1.)
  • Schwerbehinderte
  • Schwangere/Mütter
  • Arbeitnehmer in Elternzeit (2.)
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Sonderfall: Massenkündigung
  • u. a.


Diese Personengruppen können nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften müssen weitere Anforderungen erfüllt sein.


Ausnahmen:


In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen – für beide Parteien und ohne Angabe von Gründen. Zudem kann das Arbeitsverhältnis zu jedem Tag beendet werden.


Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Kündigungsschutz erst ab Entfristung. Strebt der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht an, kann er den befristeten Arbeitsvertrag auslaufen lassen.


1. Auszubildende


Innerhalb der Probezeit können Auszubildende fristlos gekündigt werden.


Darüber hinaus darf das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, § 22 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BbiG). Kündigungen aus wichtigem Grund sind sogenannte außerordentliche Kündigungen, z. B. wegen Diebstahl.


Auszubildende haben jedoch jeder Zeit die Möglichkeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen vorzeitig selbst zu beenden.


Ausnahme:

Sofern Auszubildende minderjährig sind, kann ihnen ggü. eine Kündigung nicht wirksam erklärt werden und Auszubildende können eine Kündigung nicht aussprechen. In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreter, i. d. R. die Eltern, einzubeziehen.



2. Arbeitnehmer in Elternzeit


Werdende Mütter und Väter können einen Antrag auf Elternzeit stellen. Der Kündigungsschutz greift mit Antragstellung, wobei zwischen Antrag und Beginn der Elternzeit höchstens 8 Wochen liegen dürfen.


Außerordentliche auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführenden Kündigungen sind dennoch möglich. Hier bedarf es allerdings der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde. Welche Behörde das ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.


In Baden-Württemberg ist es der Kommunalverband für Jugend und Soziales, Zweigstelle Karlsruhe.


3. Mehrfacher Sonderkündigungsschutz


Es ist möglich, dass Mitarbeiter aus mehreren Gründen nicht bzw. erschwert kündbar sind.


Ein Grund wiegt nicht schwerer als ein anderer. So müssen z. B. bei einer Kündigung einer schwangere Betriebsrätin drei Ebenen geprüft werden.


Es müssen 1. die allgemeinen Kündigungsvorschriften erfüllt sein, 2. die einer Kündigung von Schwangeren und 3. die einer Kündigung von Betriebsratsmitgliedern.


III. Arbeitgeberkündigung trotz Sonderkündigungsschutz


Sofern Arbeitnehmer trotz besonderem Kündigungsschutz eine Kündigung erhalten haben, raten wir dringend zu einer anwaltlichen Prüfung!


Oft werden Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt oder sind fehlerhaft. Insbesondere im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz sollte genauestens geprüft werden, ob alle Vorschriften eingehalten wurden.


IV. Kündigungsschutzklage


Hat ein Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Kündigung erhalten, kann die Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage angefochten werden. Diese muss spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, anderenfalls ist die Kündigung rechtswirksam.


V. Arbeitnehmer darf kündigen


Der besondere Kündigungsschutz dient lediglich dem Schutz der Arbeitnehmer, er erstreckt sich nicht auf die Arbeitgeber.


Arbeitnehmer können nicht oder nur erschwert gekündigt werden, sind in ihrem Recht selbst zu kündigen jedoch nicht eingeschränkt.


Eigenkündigungen ohne Anschlussarbeitsverhältnis sollten jedoch sorgfältig durchdacht sein. Unter gewissen Umständen wird von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt.


Daher kann auch bei dieser Thematik eine kostenfreie, anwaltliche Erstberatung hilfreich sein!


VI. Aufhebungsvertrag trotz Sonderkündigungsschutz


Sofern auch der Arbeitnehmer ein grundsätzliches Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, kann ein Aufhebungsvertrag eine Option sein.


Alles Wissenswertes rund um den Aufhebungsvertrag finden Sie in unserem Artikel Wichtige Themen im Arbeitsrecht – Unsere TOP 5 (anwalt.de),


Fazit:


Nach Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ist eine kostenfreie Erstberatung zu empfehlen.


Eine auf den Einzelfall abgestimmte juristische Herangehensweise stärkt Ihre Position in einem Kündigungsschutzprozess oder bei Vergleichsgesprächen im Hinblick auf einen Aufhebungsvertrag deutlich.


Profitieren Sie von der jahrelangen Erfahrung unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht, Jella Forster-Seher!


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