Bessere Abfindung beim Freiwilligenprogramm – SO geht’s

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Viele Arbeitgeber entscheiden sich beim Personalabbau gegen den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, oft weil sie das aufgrund von Abreden mit dem Betriebsrat nicht dürfen. Stattdessen bieten sie Freiwilligenprogramme an. Wer da mitmacht, scheidet aus dem Unternehmen freiwillig aus und erhält als Gegenleistung unter anderem eine Abfindung. Wie man als Arbeitnehmer mehr aus solchen Programmen herausholt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Freiwilligenprogramme sind ideal für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ohnehin weg wollen. Manchmal gelten die Programme als so attraktiv, dass ein regelrechter Wettlauf in der Belegschaft entsteht, dort teilzunehmen. Viele denken dann: Entweder man macht beim Programm mit und bekommt die dort festgelegte Abfindung, oder man lässt es sein und geht leer aus. Erfahrungsgemäß können Arbeitnehmer aber unter Umständen bessere Konditionen aushandeln. Aus folgendem Grund:


Regelmäßig gilt, dass Freiwilligenprogramme offen für alle sind beziehungsweise für alle unter eine bestimmte Kategorie fallenden Mitarbeiter. Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Teilnahme, ist es unerheblich, wie der Arbeitgeber über ihn denkt: Die Abfindung, beziehungsweise die Konditionen des Programms, ist für alle Teilnehmer regelmäßig gleich. Ein Arbeitnehmer, der nicht zum festgelegten Personenkreis gehört, bleibt außen vor, auch wenn der Arbeitgeber ihn eigentlich loswerden will. Und der, der teilnehmen darf, muss sich nur dafür entscheiden.


Für Arbeitnehmer kann es sich lohnen, eine Teilnahme an dem Freiwilligenprogramm mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, beziehungsweise einen Aufhebungsvertrag mit individuell ausgehandelten Konditionen zu vereinbaren. Nötig ist dafür vor allem eines: Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen will, aber mangels Kündigungsgrundes oder aufgrund von Absprachen mit dem Betriebsrat nicht darf.


Meiner Erfahrung nach gilt: Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Freiwilligenprogramms bereit, Geld für den Fortgang eines Arbeitnehmers zu zahlen, mit dem er zufrieden ist, wird er regelmäßig mehr ausgeben für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter, mit dem er unzufrieden ist.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Bietet Ihr Arbeitgeber ein Freiwilligenprogramm an, kann es sein, dass eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber für Sie in Frage kommt. Lassen Sie sich dahingehend von einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Die hierfür erforderliche Strategie ist oft dieselbe, wie wenn man statt einer Eigenkündigung einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber anstrebt oder eine arbeitgeberseitige Kündigung erreichen will, um anschließend im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abzuschließen.


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