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Bestattung auf hoher See oder im Weltraum: Welche Bestattungsarten sind in Deutschland erlaubt?

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
  • Nicht alle Bestattungsarten sind in Deutschland zulässig.
  • Am häufigsten kommen die Erdbestattung und die Feuerbestattung vor.
  • Eine Erdbestattung ohne Sarg ist nicht in allen Bundesländern erlaubt.
  • Ausgefallene Bestattungsarten wie z. B. die Weltraumbestattung oder Diamantbestattung sind in Deutschland verboten.

Früher oder später muss sich jeder einmal mit dem Thema Bestattung auseinandersetzen. Viele entscheiden sich für die klassische Erdbestattung – entweder aus religiösen Gründen oder weil sie es einfach nicht besser wissen. Es gibt jedoch viele weitere Bestattungsarten, die mit dem deutschen Recht in Einklang zu bringen sind. Doch darf man z. B. die Asche des geliebten Ehemannes auf hoher See verstreuen oder die der Mutter in einer Urne auf dem Kaminsims aufstellen?

Allgemeines zur Bestattung

In Deutschland gibt es kein einheitliches Bestattungsgesetz. Vielmehr hat jedes Bundesland ein entsprechendes Regelwerk erlassen, das unter anderem Vorschriften zur Bestattungspflicht, Mindestruhezeit, Kostentragungspflicht, Bestattungsart oder auch zum Friedhofszwang enthält. 

Darüber hinaus gibt es sogar für einzelne Friedhöfe spezielle Satzungen, die es zu befolgen gilt. Wer also seinen eigenen würdevollen Abgang plant bzw. den eines geliebten Angehörigen planen muss, sollte zunächst einmal in den verschiedenen Vorschriften nachschlagen, was im jeweiligen Bundesland erlaubt ist und was nicht.

So kann man etwa in Bremen unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer behördlichen Genehmigung die Asche eines Verstorbenen im eigenen Garten verstreuen. Hingegen ist die Erd- und die Feuerbestattung auf einem Friedhof in allen Bestattungsgesetzen erlaubt.

Welche Bestattungsarten gibt es?

Neben den beiden klassischen Bestattungsarten Erd- und Feuerbestattung gibt es weltweit mittlerweile viele weitere Bestattungsarten. Die bekanntesten sind:

Bestattungsart

In Deutschland zugelassen?

Erdbestattung

Der Verstorbene wird in einem Grab in der Erde beigesetzt. Die Bestattung ist anonym möglich.


Ja.

In Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt gilt dabei (noch) eine ausnahmslose Sargpflicht. In anderen Bundesländern ist auch eine sarglose Bestattung möglich.

Feuerbestattung

Der Verstorbene wird zunächst in einem Sarg verbrannt und in einer Urne – in der Erde – beigesetzt. Die Bestattung ist anonym möglich.

Ja.

Bei der Kremation gilt bundesweit eine Sargpflicht. Üblicherweise werden dafür jedoch schlichtere und günstigere Särge genutzt als für eine Erdbestattung.

Seebestattung

Die Asche des Verstorbenen wird in einer wasserlöslichen Urne, z. B. einer Salzurne, außerhalb der sog. Dreimeilenzone nach seemännischem Brauch dem Meer übergeben.

Ja.

Sofern die Seebestattung nicht explizit im jeweiligen Bestattungsgesetz zugelassen wurde, kann man versuchen, eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde zu bekommen.

Naturbestattung

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Asche beizusetzen, etwa die Baumbestattung, bei der die Urne zwischen den Wurzeln eines Baums begraben wird, oder das Verstreuen der Asche auf einer Almwiese.

Es kommt auf die Bestattungsart an.

So ist z. B. das Verstreuen der Asche auf einer Almwiese in der Schweiz oder eine Eisbestattung in Grönland erlaubt, in Deutschland dagegen verboten bzw. nicht möglich.

Dagegen kann man in verschiedenen Bundesländern – z. B. in Thüringen oder Nordrhein-Westfalen – die Asche etwa auf einer sog. Streuwiese des jeweiligen Friedhofs verstreuen oder etwa eine Baumbestattung durchführen.

Luftbestattung

Hier wird die Asche des Verstorbenen aus einem Flugzeug, Helikopter etc. in der Luft verstreut.

Nein.

Über Deutschland darf die Asche nicht verstreut werden. Eine Ausnahme bildet lediglich das Verstreuen über bestimmten Gebieten der Ost- und Nordsee.

Eine Luftbestattung ist jedoch über anderen Ländern möglich, z. B. in Frankreich oder der Schweiz.

Diamantbestattung

Der Verstorbene muss zunächst bei unter 800 Grad Celsius verbrannt werden. Von der Asche werden nur die amorphen Kohlenstoffe zur Diamantenherstellung benötigt – der Rest der Asche muss auf „herkömmliche“ Art beigesetzt werden, z. B. in der Erde.

Nein.

Den Erinnerungsdiamanten kann man jedoch im Ausland, z. B. in der Schweiz, herstellen lassen und dann nach Deutschland einführen. Dieser Vorgang wird geduldet.

Weltraumbestattung

Ein kleiner Teil der Asche des Verstorbenen wird in einer Miniurne mittels einer Rakete in den Weltraum geschossen. Die restliche Asche muss auf „herkömmliche“ Art beigesetzt werden, z. B. auf hoher See.

Nein.

Zu einer Weltraumbestattung muss man ins Ausland, z. B. in die USA.

Urne zu Hause

Die Asche des Verstorbenen wird in eine Urne gefüllt und den Angehörigen übergeben, die das Gefäß mit nach Hause nehmen können.

Nein.

Behördliche Genehmigung nötig

In der Regel werden allein die Erd- und Feuerbestattung und teilweise auch die Seebestattung oder das Verstreuen der Asche auf einer Streuwiese in den jeweiligen Bundesländern explizit genannt. Die Durchführung nicht genannter Bestattungsarten kann man jedoch stets bei der zuständigen Behörde – auch die ist je nach Bundesland eine andere, z. B. ein Landratsamt oder ein Institut der Rechtsmedizin – beantragen.

Rechtzeitig Vorsorge für die Bestattung treffen

Schließlich ist für die Wahl der Bestattungsart zunächst allein der Wille des Verstorbenen maßgeblich. Verstößt der nicht gegen die geltende Rechtslage, ist ihm nachzukommen. Nur wenn der Wille nicht bekannt ist, entscheiden je nach Bestattungsgesetz entweder die Bestattungspflichtigen, Hinterbliebenen oder Auftraggeber. Kommt es dann allerdings zum Streit über die Bestattungsart, führt die Gemeinde in der Regel eine Erdbestattung durch.

Notarielle Bestattungsverfügung erstellen

Es ist daher wichtig, dass man sich bereits zu Lebzeiten für eine bestimmte Bestattungsart entscheidet und dies – z. B. in einer Seebestattungsverfügung – explizit zum Ausdruck bringt. Denn auch wenn die Bestattungspflichtigen für eine Bestattung sorgen müssen, die der Lebensstellung des Verstorbenen auf angemessene Art und Weise entspricht, so ist daraus nicht zwangsläufig erkennbar, welche Beisetzung derjenige gewünscht hätte. 

Eine derartige Verfügung muss weder notariell beurkundet werden noch irgendwelche Formvorschriften erfüllen. Aus Beweiszwecken sollte man seinen Willen jedoch schriftlich fixieren und unterschreiben sowie z. B. den Bestattungspflichtigen – das sind in der Regel der Ehepartner, die Kinder, die Eltern oder die Erben – oder das Pfarramt hierüber informieren. Im Idealfall übergibt man ihnen eine Abschrift der Verfügung.

Folgen der Bestattung beachten

Im Übrigen sollte man sich stets die Folgen der jeweiligen Bestattung vor Augen führen. So muss z. B. bei einer Erdbestattung unter anderem ein Grab für eine bestimmte Zeit erworben werden und es sind auch die Kosten und der Zeitaufwand für die Grabpflege zu berücksichtigen. Derartige Kosten entfallen z. B. bei einer Seebestattung. Hier hingegen fehlt den Hinterbliebenen ein Ort, an dem sie trauern können. Allerdings werden häufig jährliche Erinnerungsfahrten an den Ort der Seebestattung angeboten.

Bestattungsvertrag abschließen

Auch kann man mit dem Bestattungsinstitut einen sog. Bestattungsvertrag abschließen. Hier wird gegenüber dem Institut die Bestattungsart verbindlich festgelegt. Außerdem bezahlt man bereits zu Lebzeiten die Beerdigungskosten. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die geleistete Vergütung nicht mehr in den Nachlass fällt und z. B. etwaige Gläubiger oder Sozialhilfeträger zu keinem Zeitpunkt mehr an das Geld kommen.

(VOI/TZE)

Foto(s): ©Adobe

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