Betäubungsmittelgesetz: Cannabis und Strafe - Tipps und was Sie wissen sollten: Teil III

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Im Folgenden geht es nun um Tatbestände im BtMG, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahre vorsehen. Sie sollten daher niemals etwas tun, was einen solchen Tatbestand im BtMG verwirklicht. Da viele nicht einmal wissen, auf was für dünnem Eis sie sich im Umgang mit Cannabis bewegen, ist dies ein Ratgeber, um die schlimmsten Fehler zu vermeiden.

Die besonders schweren Fälle des § 29 Abs. 3 BtMG

Gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist die Strafe für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwere Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • in den Fällen des § 29 Absatzes 1, S. 1, Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt
  • durch eine der in § 29 Absatz 1, S. 1, Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn sich der Täter durch widerholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Nicht erforderlich ist hierfür eine Verwerflichkeit oder die Erzielung hoher Gewinne. Auch nicht erforderlich ist die Nachhaltigkeit oder der Umfang der Tatbegehung. Ausreichend ist schon der Verkauf kleiner Konsummengen als Nebenerwerbsquelle.

Wenn Sie also in dem oben definierten Rahmen dealen (= gewerbsmäßiges Handeltreiben), ist Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr die Folge.

Tipp:

Wenn Sie eher nebenbei dealen, also Kleindealer sind, riskieren Sie bereits eine Freiheitsstrafe. Da lohnt sich durchaus der Gedanke, ob Sie dieses Risiko tatsächlich eingehen wollen. Für ab und zu ein bisschen Gras verkaufen steht eine Gefängnisstrafe ins Haus. Lassen Sie am besten die Finger davon.

§ 29a BtMG

Gemäß § 29a BtMG wird nicht unter einem Jahr bestraft, wer

  • als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
  • mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

Folgendes zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Betäubungsmittelverkehr von Erwachsenen mit Jugendlichen sieht der Gesetzgeber nicht gerne. Dies dürfte aber gerade bei Cannabis durchaus häufig der Fall sein. Konsumenten von Cannabis sind eben oft auch Jugendliche.

Wenn es sich dann noch um gewerbsmäßige Abgabe, Verabreichung oder Überlassung an Jugendliche handelt, ist Freiheitstrafe nicht unter 2 Jahren die Folge, § 30 Abs. 1, Nr. 2 BtMG.

Tipp:

Es ist mir schon klar, dass Sie sich keinen Ausweis zeigen lassen, wenn Sie Gras an andere Personen abgeben. Aber den allzu jugendlich aussehenden Kunden sollte man getrost mal auslassen, denn hier ist wirklich mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Die Strafschärfung in § 29a Abs. 1, Nr. 2 BtMG mit den bereits in § 29 BtMG genannten Tathandlungen ergibt sich aus der „nicht geringe Menge“. Nicht mehr gering ist die Menge, wenn das aufgefundene Cannabis eine Wirkstoffgehalt von 7,5g THC enthält. Auch der § 30 Abs. 1, Nr. 4 (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren) und der § 30a Abs. 1 und Absatz 2, Nr. 2 BtMG (Freiheitstrafe nicht unter 5 Jahre), setzen bei der „nicht geringen Menge“ an (dazu noch später). Es ist daher dringend zu raten: Haben Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals mit „nicht geringen Mengen“ zu tun!

§ 30 BtMG

Gemäß § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit Ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1, Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  • im Falle des § 29a Abs. 1, Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
  • Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht
  • Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt.

Das bandenmäßige Anbauen, Herstellen oder Handeltreiben gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG:

Um eine Bande zu bilden ist erforderlich, dass sich drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben, die auf gewisse Dauer angelegt sein muss.

Wichtig:

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bezieht sich nur auf normale Mengen, also Mengen die unterhalb der „nicht geringen Menge“ liegen. Im Bereich des bandenmäßigen Betäubungsmittelverkehrs in „nicht geringer Menge“ ist die Strafe bei § 30a Abs. 1 BtMG dann schon Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahre.

Tipp:

Angesichts der hohen Strafandrohung im Bandenbereich (bei denen es meist auch um eine größere Menge Drogen geht): arbeiten Sie grundsätzlich nur mit einer weiteren Person zusammen. Das macht beim Verkehr mit „nicht geringen Mengen“ an Betäubungsmittel eine enorme Verschiebung des Strafrahmens aus: 1 Jahr Mindeststrafe beim Anbauen, Handeltreiben, Herstellen von Betäubungsmittel in „nicht geringer Menge“ (§ 29a Abs. 1. Nr. 2 BtMG) oder eben das Gleiche als Bande (zu dritt): Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahre!

Aber auch bei den normalen Mengen steigt die Strafe durch das Bandenmerkmal enorm:

Beim Anbau, Handeltreiben und Herstellen normaler Mengen Betäubungsmittel ist die Strafe gem. § 29 Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Wenn Sie dann mit 2 weiteren Personen zusammen als Bande das Gleiche tun, folgt daraus schon eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Einfuhr nicht geringer Mengen Betäubungsmittel gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Bei der Einfuhr „nicht geringer Mengen“ Cannabis ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahre. Es gilt daher wiederum: bei der Einfuhr von Cannabis nicht die magische Grenze der „nicht geringen Menge“ zu erreichen. Wenn Sie vom Einkauf aus Holland Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC mitbringen, sieht es schon übel aus.

Tipp:

Wenn Sie also aus Amsterdam kommen und sich mit Hanf eingedeckt haben, sollten Sie Maß halten. Fahren Sie lieber zweimal und machen Sie sich einen Urlaubstag draus.

§ 30a BtMG

§ 30a BtMG sieht Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen sollten Sie also schon mal rein gar nichts zu tun haben:

  • Verbreiten von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ als Mitglied einer Bande
  • Mitführen einer Schusswaffe oder eines ähnlich gefährlichen Werkzeug beim Handeltreiben, Ein- oder Ausführen oder Sichverschaffen einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel
  • Ebenso wird nach § 30a BtMG mit mindestens 5 Jahren bestraft, wer eine unter 18-jährige Person zum Handeltreiben, Ein- und Ausführen, Veräußern, Abgeben von Betäubungsmittel bestimmt.

Von der Verwirklichung aller vorgenannten Tatbestandsmerkmale sollten Sie wirklich die Finger lassen. Sie sollten sie vor allem nicht verknüpfen: Für Handeltreiben mit einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel als Mitglied einer Bande und dabei dann noch eine Waffe bei sich führen, ist ein Freifahrtschein für eine lange Zeit im Gefängnis.

Fazit

Das Betäubungsmittelgesetz ist schnell mit hohen Freiheitstrafen bei der Hand. Wenn Sie beim Betäubungsmittelverkehr eine Freiheitsstrafe umgehen wollen, sollten Sie folgende Punkte dringend beachten:

  • Haben Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals mit „nicht geringen Mengen“ zu tun.
  • Sie sollten unter keinen Umständen unter 18-jährige mit Betäubungsmiitel in Kontakt bringen.
  • Bilden Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals Banden: niemals mit drei Personen Cannabis anbauen, damit Handeltreiben usw.
  • Waffen und gefährliche Gegenstände sind absolut tabu.

An diese Leitlinien sollten Sie sich immer und überall halten!

Kommen Sie dennoch wegen eines Verstoßes gegen das BtMG in das Visier der Behörden und Gerichte, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Lesen Sie hier Teil I zu „Cannabis und Strafe - Tipps und was Sie wissen sollten“.


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