Betäubungsmittelkonsum und Sanktionen im Straßenverkehr! Was erwartet mich?

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Betäubungsmittelkonsum und Sanktionen im Straßenverkehr! Was erwartet mich?

Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr können so eine Strafbarkeit führen und begründen in jedem Fall zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Aus dem Umgang mit Betäubungsmitteln können sich des Weiteren auch Auswirkungen auf den Erwerb oder den Besitz der Fahrerlaubnis ergeben.

Erfasst werden alle Formen der Betäubungsmittel, gleichgültig ob es sich um Pflanzen oder chemische Verbindung handelt. Betäubungsmittel im Sinn des BtMG sind alle diejenigen Stoffe, die zum Zeitpunkt des Verkehrs in den Anlagen I-III zu § 1 BtMG aufgeführt sind. Die Liste ist erschöpfend. Solange ein Stoff, auch wenn seine Gefährlichkeit oder sein Suchtpotenzial erkannt ist oder wissenschaftlich noch diskutiert wird, nicht in die Anlagen I-III aufgenommen ist, ist eine Bestrafung nach dem BtMG nicht möglich. Allerdings kann eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz in Betracht kommen.

Bei dem Gebrauch von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr kann es sowohl zu Sanktionen im strafbaren Bereich als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht kommen.

1. Welche Strafbarkeit des Führers eines Fahrzeugs kann ein BtM-Konsument erwarten??

Trunkenheitsfahrt, § 316 Abs. 1 StGB 

In der Praxis ist man auch mit der Trunkenheitsfahrt häufig beschäftigt. Wer unter den Wirkungen von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, kann wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden, wenn er nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Gemäß § 316 Abs. 1 StGB macht sich wegen „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar, wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu spüren (Fahruntüchtigkeit).

Dem Beschuldigten sollte gemäß § 136 Abs. 1 StPO bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 ist er durch den Polizeibeamten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich nicht zu den Beschuldigungen äußern und jederzeit ein Verteidiger beauftragen kann. Der Zeuge sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, damit der Verteidiger auch zweckmäßig mit seinem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Für den Verteidiger ist es unerlässlich, dass er die Akte einsieht. Durch die Akteneinsicht kann der Verteidiger abwägen, wie am besten zu verfahren ist.

Straßengefährdung, §315 c StGB 

Kommt es zu einer konkreten Gefährdung liegt eine Bestrafung nach § 315 c StGB inmitten.

Kommt es zu einem Unfall, so liegt eine konkrete Verkehrsgefährdung in der Regel vor. Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt auch dann vor, wenn es zu keinem Unfall kommt, sondern ein solcher knapp verhindert wurde, also ein so genannter „Beinahe-Unfall“. 

2. Ordnungswidrigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen und der Betäubungsmittel Einfluss

Der Gesetzgeber hat in § 24 a Abs. 2 StVG den Bußgeldtatbestand für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter der Wirkung bestimmter Drogen eingeführt.

Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu 24 a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Dazu reicht aus, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3000 € geahndet werden. Gegen den Bußgeldbescheid kann ein erfahrener Rechtsanwalt Einspruch einlegen und nach Akteneinsicht entscheiden, ob es zweckmäßig ist den Einspruch aufrecht zu halten oder ob es sinnig wäre, den Einspruch zurückzunehmen. Durch diese Einsicht der Akte kann der Rechtsanwalt erwägen, ob Führerschein- und Fahrerlaubnismaßnahmen der Behörde im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen. 

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Bei weiteren Fragen können Sie Sich gerne an mich wenden. 



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