Soldatenrecht: Bereits einmaliger Betäubungsmittelkonsum rechtfertigt Entlassung - Expertenbeitrag

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Die Bundeswehr duldet auch den einmaligen Konsum eines Betäubungsmittels nicht. Grundsätzlich wird gegen Soldaten innerhalb der ersten vier Jahre bei einem solchen Verstoß eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof München hat dies mit Beschluss vom 16.01.2023 ( Az. 6 CS 22.2380) bestätigt. Die fristlose Entlassung ist nach der Begründung keine Disziplinarmaßnahmesondern und stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (VGH München vom 16.01.2023).

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach hat ein Soldat, der - sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes - Betäubungsmittel konsumiert, seine Dienstpflichten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 ).

Verletzt wird durch den Verstoß die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und die Gesunderhaltungspflicht (§ 17a SG).

Soldaten müssen bereits bei der Einstellung diverse Belehrungsformulare ausfüllen. Hierzu gehört auch die Belehrung über den Umgang und das Verbot von Betäubungsmitteln und dessen Folgen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Er hat  in über 22 Jahren viele Entlassungsverfahren und Wehrdisziplinarverfahren erfolgreich begleitet. Es is nach seinen Erfahrungen dringend anzuraten, frühzeitig Kontakt zu einem im Soldatenrecht erfahrenen Rechtsbeistand zu suchen, bevor Angaben beim Disziplinarvorgesetzten oder der Polizei gemacht werden. Eine kostenfreie Ersteinschätzung ist möglich.




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