Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Betreuung bei Schiffsreise inklusive?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde die besondere Pflege einer behinderten Person reisevertraglich nicht festgelegt, kann später kein Schadensersatz wegen fehlender Betreuung der behinderten Person verlangt werden.

Gerade körperlich behinderte Menschen müssen bei der Buchung ihres Urlaubs darauf achten, dass etwa ihr Hotel oder das Schiff barrierefrei erreicht werden kann. Denn ohne vertragliche Verpflichtung muss der Reiseveranstalter nicht für einen rollstuhlgerechten Zugang sorgen.

Rollstuhlfahrer stürzt auf Rolltreppe

Ein körperlich behinderter Mann buchte für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Kreuzfahrt. Er wies den Reisveranstalter darauf hin, dass er schwer gehbehindert sei und sich nur mit Krücken, einem Rollator oder einem Rollstuhl fortbewegen könne. Da der Aufzug im Hafengebäude defekt war, musste er die Rolltreppe benutzen, um zum Schiff zu gelangen. Aus unerklärlichen Gründen stürzte der Mann auf der Rolltreppe und verletzte sich. Er verlangte vom Reiseveranstalter gerichtlich Schadensersatz. Schließlich habe der gewusst, dass er gehbehindert ist und sei daher verpflichtet gewesen, ihm eine Betreuung zur Verfügung zu stellen, damit er auf der Seereise unverletzt bleibe.

Sturz als allgemeines Lebensrisiko

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnte einen Schadensersatzanspruch des Mannes ab. Wer eine Rolltreppe benutzt, kann auch stürzen, sodass sich beim Fall des Mannes das sog. allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Schließlich hat der Mann trotz seiner Gehbehinderung eine „normale" Pauschalreise gebucht. Der Reiseveranstalter war vertraglich somit nicht dazu verpflichtet, ihm eine persönliche Betreuung zur Verfügung zu stellen. Daran ändert auch der Hinweis des Urlaubers auf seine Gehbehinderung nichts. Er hätte sich vielmehr selbst darum kümmern müssen, ob eine Durchführung der Reise trotz seiner körperlichen Einschränkung für ihn möglich war.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 15.12.2011, Az.: 10 U 146/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: