Betriebskosten müssen angemessen und erforderlich sein

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Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter ist die Betriebskostenabrechnung. Insbesondere erhebliche Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr sollten nicht ohne weiteres vom Mieter hingenommen werden. Der Vermieter ist zu einer Umlage nur solcher Kosten berechtigt, die angemessen und erforderlich sind (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, den billigsten Anbieter zu wählen. Bei seiner Entscheidung sind sämtliche sachlichen Gesichtspunkte heranzuziehen. Der Vermieter sollte daher um Erläuterung gebeten werden, welche Ursache die Kostensteigerung hat und weshalb diese nicht vermeidbar war. Kann er dies nicht, könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vorliegen.

Für preisfreie Wohnraummietverhältnisse ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ausdrücklich in § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verankert. Auf Geschäftsraummietverhältnisse ist diese Norm zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über § 242 BGB auch für Gewerberaummietverhältnisse (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013, Az.: I-24 U 115/12).

Verstößt der Vermieter gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, so hat er die übermäßigen Mehrkosten selbst zu tragen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung trägt jedoch der Mieter (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10).

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