Betriebskostenabrechnung – Mieter haben ein Einsichtsrecht in Rechnungsbelege und in Zahlungsbelege

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Jahr für Jahr erhalten Mieter von ihren Vermietern die Betriebskostenabrechnungen und haben das Gefühl, dass die Betriebskosten bzw. die Nebenkosten jährlich steigen. Sie stellen sich die Frage, ob diese Kosten tatsächlich auch in dieser Höhe angefallen sind? Nutzen Sie Ihr Einsichtsrecht!

Der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urt.v. 09.12.2020 – Az.: VIII 118/19), dass sich dieses Einsichtsrecht der Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung nicht lediglich auf die Abrechnungsunterlagen, sondern auch auf die Zahlungsbelege erstreckt.

Solange der Vermieter nur die Rechnungsbelege und keine Zahlungsbelege nach Geltendmachung des Einsichtsrechts des Mieters vorlegt, ist der Mieter berechtigt, Nachzahlungen zu verweigern. Nur so kann kontrolliert werden, ob die Vermieter die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge auch tatsächlich gezahlt haben und nicht im Nachhinein von Reduzierungen profitieren.

Für Vermieter gilt:

Nach dieser Entscheidung des BGH müssen die Vermieter den Mieter die Einsicht in die Zahlungsbelege gewähren, um (rechtmäßige) Nachzahlungen verlangen zu können. Die Gewährung lediglich in die Abrechnungsbelege genügt nicht.

Für Mieter gilt:

Sind Sie sich über die Höhe der vom Vermieter geforderten Nachzahlungen nicht sicher und möchten Sie diese kontrollieren? Machen Sie von Ihrem Einsichtsrecht Gebrauch! Nur so kann exakt kontrolliert werden, ob diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Gern unterstütze ich Sie bei der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen sowie in die Zahlungsbelege und überprüfe Ihre Nebenkostenabrechnung.

Mit freundlichen Grüßen

 

André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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