Betriebsprüfung: Gesetzgebung gegen Manipulationen an digitalen Kassendaten (Fiskalchip)

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Schätzungen sind ein häufiges Thema in Betriebsprüfungen. Der Referentenentwurf der Bundesregierung zu gesetzgeberischen Maßnahmen gegen schwarze Schafe in Bargeldbranchen liegt vor. Manche Unternehmer erzielen bisher auf Kosten anderer Unternehmer Wettbewerbsvorteile durch übermäßige Manipulationen im Kassenbereich. Dies führt zurzeit oft zu einem unzulässigen Generalverdacht gegen Unternehmen der Bargeldbranchen (z. B. Gastronomie, Taxiunternehmen, Einzelhandel). Die ehrlichen Unternehmen werden oft mit aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbaren Schätzungen konfrontiert. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass nun auch in Deutschland der sog. Fiskalchip eingeführt werden soll. Wer die neuen Regelungen beachtet, wird vor unberechtigten Hinzuschätzungen in der Betriebsprüfung geschützt.

Aktueller Stand:

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.3.2016 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht (Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen). Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (z.B. Kassenaufzeichnungen) sollen verhindert werden. Hierzu soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt werden.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  1. Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
    a) Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen nach dem Entwurf durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die elektronischen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufgezeichnet werden und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
    b) Hinweis von LHP aus Köln: Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht allerdings bereits jetzt, wenn nicht im Einzelfall (für eine Übergangszeit) Vereinfachungsregelungen gelten.
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau
    Nunmehr soll auch das neue Instrument einer Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
  3. Folgen bei Verstößen
    Künftig drohen erhebliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Ordnungsvorschriften: Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO ergänzt. Hierdurch werden Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO geahndet. Ordnungswidrigkeiten des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 AO können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro verfolgt werden.

Kritische Bestandsaufnahme

In der jetzigen Diskussion wird zu klären sein, ob die neuen Vorgaben mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff kompatibel sind. Fragwürdig wäre es, wenn die Neuregelungen im Kassenbereich die bisherigen Regelungen über die Führung und Aufbewahrung von Daten „durch die Hintertür“ verschärfen würden. Hier sollten Berater und Steueranwälte ihre Mandanten auf dem Laufenden halten.

Achtung: Noch keine Klarheit über die technischen Standards

Besonders misslich ist für Mandanten, dass noch keine Rechtssicherheit für Investitionen in neue elektronische Systeme besteht. Der Gesetzgeber sollte die Neuregelungen zügig verbindlich regeln. Die Reichweite der Neuerungen sowie deren Auswirkungen in der Praxis können zurzeit nicht abschließend beurteilt. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium die gesetzlichen Vorgaben in Verwaltungsregelungen umsetzen wird.

Unberechtigte Hinzuschätzungen sind ein Dauerthema bei Mandanten. Hinzuschätzungen haben in Einspruchs- oder Klageverfahren oft keinen Bestand, sind in geringem Umfang aber nicht immer vermeidbar. Dies hängt vom Einzelfall ab. Das Endergebnis sieht meist anders aus als es die Betriebsprüfung zunächst berechnet hatte. Es empfiehlt sich, bereits vor dem Ergehen von Änderungsbescheiden und einem Einspruchsverfahren das Gespräch mit dem Betriebsprüfer zu suchen. Sollte eine gewisse Hinzuschätzung dann am Ende des Tages unvermeidbar sein, so bietet sich ggf. der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung an.

Mehr lesen unter: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/steuerrecht/aussenpruefung/registrierkassen-kassenpruefung/

RA Dirk Beyer

Fachanwalt für Steuerrecht bei LHP Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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