Betriebsräte bei VW klagen erfolgreich gegen Gehaltskürzungen

  • 3 Minuten Lesezeit
Die Betriebsräte bei VW haben ihre Gehälter arbeitsrechtlich angefochten.

Der Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) fällte ein Urteil bezüglich der Gehälter bei den VW-Betriebsräten. Allerdings geschah das nicht im Gleichklang mit dem Bundes-Arbeitsgericht (BAG). Dennoch kürzte der Automobilkonzern die Gehälter. Als Reaktion darauf erhöhten sie die Arbeitsgerichte wieder.

Betriebsräte bei VW bekamen ein Jahresgehalt zwischen 80.000 und 560.000 Euro. Das ist zu viel, so der Strafsenat des BGH. Daher hob er die Freisprüche für die VW-Manager auf (Urt. v. 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22). Die vier betroffenen Führungspersonen waren nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) angeklagt. Der Vorwurf: Untreue. Denn sie genehmigten den Betriebsräten derart hohe Gehälter. Die Ausführungen des Strafgerichts deckten sich nicht ganz mit der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Als Reaktion auf das Strafurteil kürzte der VW-Konzern die Betriebsrats-Gehälter. Es folgte eine Klagewelle der Betriebsräte vor den Arbeitsgerichten. Die glichen die Gehälter wieder an. Was bleibt, ist eine Rechtsunsicherheit auch für andere Konzerne. Was ist zu viel Gehalt? Unterschiedliche Rechtsprechungen der deutschen Gerichte sorgen für Verwirrung.


Strafurteil wegen Gehaltsgewährung an Betriebsräte gemäß § 266 StGB

Der Strafsenat war gezwungen, auf arbeitsrechtliche Bestimmungen in seinem Urteil Bezug zu nehmen, um seine Entscheidung zu begründen. Es galt zu prüfen, ob die genehmigten Gehalts-Erhöhungen der Betriebsräte den einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungs-Gesetzes (BetrVG) entsprechen. Dieses Gesetz besagt eindeutig, dass die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt darstellt (§ 37 Abs. 1 BetrVG).

In großen Unternehmen jedoch erfordert diese ehrenamtliche Tätigkeit einen derart hohen Zeitaufwand, dass eine normale Arbeit nicht mehr möglich ist. Deshalb regelt § 37 Abs. 2 BetrVG, dass Betriebsräte unter bestimmten Bedingungen von ihrer Arbeit freigestellt werden, teilweise sogar vollständig. In solchen Fällen widmen sich Betriebsräte ausschließlich ihrer Betriebsratsarbeit. Die Anzahl der Freistellungen hängt von der Mitarbeiterzahl im Unternehmen ab (§ 38 BetrVG).

Aber wie sind Betriebsräte zu entlohnten, die über Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte (wie im Fall von VW) dieses Amt ausüben? Sie haben die üblichen Karrierechancen aufgegeben, um sich für die Belange der Belegschaft einzusetzen. Gleichzeitig haben sie sich speziell für ihre Position als Betriebsrat weitergebildet. Sollen sie keine Gehaltsanpassung wie andere Mitarbeiter erhalten, dafür dass sie ihre Aufstiegschancen in anderen Bereichen des Unternehmens aufgeben?

Der entscheidende Maßstab ist, dass der Arbeitgeber Betriebsräte nicht geringer entlohnen darf. Es ist wichtig, dass sie keine Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung erleiden, nur weil sie die Betriebsratsfunktion ausüben. Das Gehalt der Betriebsräte soll, wie bei anderen Beschäftigten, im Laufe der Zeit ansteigen, selbst wenn sie nicht mehr operativ tätig sind.


Erfolgreiche Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Bisher gab es lediglich Klarstellungen von den Arbeitsgerichten. Die neueste Entscheidung erging vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hannover (Urt. v. 17.10.2023, Az.: 12 Ca 272/23). VW senkte die Vergütung des klagenden Betriebsratsmitglieds um sechs Stufen, was monatlich fast 2.000 Euro brutto weniger Gehalt bedeutete. Das ArbG stellte nicht nur die vorherige Vergütungsstufe am oberen Ende der Tariftabelle wieder her, sondern erhöhte die Vergütungsstufe sogar über das frühere Niveau. Die klagenden Mitglieder des VW-Betriebsrats haben mittlerweile in 17 von 18 Fällen gewonnen.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wir setzen uns für die Rechte der Arbeitnehmer ein!

Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an mich und meine Kollegen der Kanzlei Wawra & Gaibler:

Wir helfen Ihnen gerne weiter und prüfen Ihren Fall bundesweit kostenfrei und unverbindlich. Mit Ihnen gemeinsam besprechen wir die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.

Nutzen Sie hier gerne auch unser Formular für die kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Stichworte: Arbeitsrecht, Betriebsrat, VW, Lohn, Gehalt, Betriebs-Verfassungsgesetz, Bundes-Arbeitsgericht, Bundesgerichtshof

Foto(s): stock.adobe.com/99671484

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Agster

Beiträge zum Thema