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Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich beim Arbeitgeber abmelden

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anwalt.de-Redaktion

Laut Gesetz arbeiten Betriebsräte und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammen – in der Praxis klappt das freilich nicht immer. So musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob und wie sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied beim Arbeitgeber abmelden muss, wenn es Betriebsratsaufgaben außerhalb des Firmengeländes erledigen will.

In großen Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt sind, soll es laut Gesetz Betriebsratsmitglieder geben, die von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit freigestellt sind. Sie müssen also nicht mehr ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsleistung erbringen, sondern können sich voll auf ihre Betriebsratstätigkeit konzentrieren. Wie viele das sind, richtet sich gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nach der Anzahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Abmeldung vor Verlassen des Betriebsgeländes

Die Geschäftsführerin eines Unternehmens verlangte auch von ihren freigestellten Betriebsräten, dass diese sich bei ihr abmelden sollten, wenn sie während der Arbeitszeit das Werksgelände verlassen wollten. Dabei sollten sie auch angeben, wo genau sie hingehen, welche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sie dort erledigen wollten und wie lange der Termin dort voraussichtlich dauern wird.

Das hielt der Betriebsrat für eine unnötige Schikane, und als er sich von einem Anwalt in dessen Kanzlei rechtlich beraten lassen wollte, landete der Streit schließlich vor Gericht. Immerhin müssten freigestellte Betriebsratsmitglieder ohnehin keine berufliche Tätigkeit erbringen und so während ihrer Abwesenheit auch nicht durch andere Mitarbeiter ersetzt werden. Das BAG sah die Sache allerdings etwas anders.

Keine Freistellung von der Anwesenheitspflicht

Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich bei ihrem Arbeitgeber abmelden, bevor sie das Firmengelände für auswärtige Betriebsratstätigkeiten verlassen. Schließlich sind sie gesetzlich nicht von ihrer Anwesenheitspflicht im Betrieb befreit, sondern nur von ihrer beruflichen Tätigkeit. Während der normalen Arbeitszeit müssen sie sich daher grundsätzlich im Unternehmen für ihre Betriebsratsarbeit bereithalten und als Ansprechpartner für den Arbeitgeber und die Belegschaft zur Verfügung stehen.

Zwar ist die auswärtige Erledigung von Betriebsratsaufgaben nicht von einer ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers abhängig, doch angezeigt werden muss sie zumindest. Dafür genügt allerdings eine Abmeldung unter Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer sowie eine Rückmeldung nach Ende der Auswärtstätigkeit.

Erforderlichkeit kann später geprüft werden

Weitere Angaben, wohin der Betriebsrat genau geht, kann der Arbeitgeber hingegen im Vorfeld nicht verlangen. Ob der Auswärtstermin – verbunden mit etwaigen Kosten – notwendig war, kann nämlich auch nachträglich noch überprüft werden – in der Regel dann, wenn die betroffenen Betriebsratsmitglieder etwaige Fahrtkosten von ihrem Unternehmen erstattet verlangen.

Fazit: Vertrauensvolle Zusammenarbeit bedeutet auch, den anderen Teil über wesentliche Dinge zu informieren. Daher müssen sich auch freigestellte Betriebsratsmitglieder beim Arbeitgeber abmelden, wenn sie Betriebsratsarbeit außerhalb des Firmengeländes zu erledigen haben.

(BAG, Beschluss v. 24.02.2016, Az.: 7 ABR 20/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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