Betriebsratswahlen 2018 – FAQs rund um Kandidatur und Betriebsratsamt

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald stellt einige wichtige Grundsätze für die Betriebsratswahlen dar:

1. Ich möchte für ein Betriebsratsamt kandidieren – was muss ich tun?

Antwort von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald: Für den Betriebsrat kann nach § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes jeder Arbeitnehmer kandidieren, der wahlberechtigt ist und sechs Monate oder länger dem Betrieb angehört. Auf diese Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehörte. Nicht wählbar ist derjenige, dem die Wählbarkeit aufgrund strafrechtlicher Verurteilung entzogen ist. Wählbar ist jeder, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, siehe § 7 BetrVG. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch ausländische Arbeitnehmer sind wählbar. 

Wenn Sie für ein Betriebsratsamt kandidieren wollen, müssen Sie sich in die Wählerliste eintragen lassen, § 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. 

In Betrieben mit fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt. Wenn aber mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, müssen sich Kandidaten für das Betriebsratsamt auf einer Liste aufstellen lassen. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ergibt sich aus dem Wahlausschreiben. Die Listen müssen mit ausreichend Stützunterschriften versehen sein, § 14 BetrVG. 

2. Ich habe mich als Wahlbewerber aufstellen lassen und werde gewählt

Glückwunsch! Betriebsratsmitglieder werden für die Amtsperiode von in der Regel vier Jahren gewählt, wenn sie das Amt nicht wieder verlieren oder aufgeben. Betriebsräten darf aufgrund von § 15 KSchG in aller Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Der Kündigungsschutz wirkt auch noch nach Ablauf der Amtszeit für gewisse Zeit nach.

3. Ich habe mich als Wahlbewerber aufstellen lassen und werde nicht gewählt

Schade, dass Sie es nicht geschafft haben. Sie haben den Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers noch für § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes ebenso wie Mitglieder des Wahlvorstands vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, dürfen also für gewisse Zeit nicht ordentlich gekündigt werden. Der Kündigungsschutz wirkt noch sechs Monate nach.

4. Ich möchte eine Betriebsratswahl einleiten – was muss ich tun?

Sie können eine Wahlversammlung nicht selbst einberufen. Dazu benötigen Sie mindestens zwei weitere Kollegen oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, § 14a BetrVG, § 17 Abs. 3 BetrVG.  

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Bert Howald

Beiträge zum Thema