Betriebsübergang – so treffen Sie die richtige Entscheidung!

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Im Fall eines Betriebsübergangs ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Informationsschreiben an den Arbeitnehmer zu richten. Darin muss er umfassend über die geplanten Änderungen und deren Folgen für den Arbeitnehmer informieren. Und: Er muss den Arbeitnehmer über die Monatsfrist in Kenntnis setzen, innerhalb derer er Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegen kann.

Was aber muss der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang beachten, wie sich am besten verhalten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bei einem Betriebsübergang wechselt der Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber. Es sei denn: der Arbeitnehmer widerspricht dem Betriebsübergang fristgemäß innerhalb eines Monats.

Diese Frist fängt aber nur an, zu laufen, falls der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben ordnungsgemäß auf die Monatsfrist hingewiesen hat.

Widerspricht der Arbeitnehmer fristgemäß, kehrt er zum alten Arbeitgeber zurück.

Je nach Arbeitgeber kann es günstiger für den Arbeitnehmer sein, zum neuen Arbeitgeber zu wechseln, oder beim alten zu bleiben. Nicht selten riskiert der Arbeitnehmer die Kündigung, falls er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widerspricht.

Allerdings birgt auch der Wechsel zum neuem Arbeitgeber bisweilen ein Kündigungsrisiko, etwa wenn dort umstrukturiert wird und deshalb Arbeitsplätze wegfallen.

Hat man kein Informationsschreiben bekommen, oder: wurde man dort nicht über die Frist aufgeklärt, ist man nicht an die Monatsfrist gebunden. In dem Fall kann der Arbeitnehmer mitunter Monate nach dem Betriebsübergang zum alten Arbeitgeber zurückkehren!

Deshalb: Holen Sie sich Rechtsrat bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, falls Sie vermuten, dass bei Ihnen ein Betriebsübergang stattgefunden haben könnte, beispielsweise weil plötzlich neue Führungskräfte das Sagen haben, oder man seine Gehaltsabrechnung von einer anderen Firma bekommt.

Möglicherweise hat sich ein Betriebsübergang in aller Stille vollzogen – und dem Arbeitnehmer stehen noch alle Möglichkeiten offen.

Haben Sie ein Informationsschreiben erhalten, rate ich dazu, den Anwalt umgehend anzurufen, damit für die Entscheidung über den Widerspruch genug Zeit bleibt.

Um herauszufinden, ob ein Widerspruch für Sie notwendig, sinnvoll oder risikobehaftet ist, biete ich Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Telefonat an, in dem wir klären, ob eine Reaktion auf den Betriebsübergang überhaupt notwendig ist.

Bei Interesse erhalten Sie von mir daraufhin per Mail ein kostenloses und unverbindliches Angebot für eine fundierte Beratung zu Ihrem Betriebsübergang. Dort erfahren Sie, was für und was gegen den Betriebsübergang spricht.

Wichtig: Im Fall eines Fristablaufs kann der Betriebsübergang für Sie nachteilige und nicht wiedergutzumachende Folgen haben!

Gab es bei Ihnen einen Betriebsübergang? Haben Sie Fragen zum Informationsschreiben, zum Widerspruch, und zu den Möglichkeiten einer Abfindung? 

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema