Betriebsübergang: Was passiert mit den Treff-Discount-Märkten?

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Betriebsübergang – was nun? Was passiert mit den Treff-Märkten?

Wie die Badische Zeitung in ihrer Ausgabe vom 06.06.2018 berichtet hat, ist geplant, dass zum 31.08.2018 ca. 80 Filialen des Treff-Discount-Marktes vom Mitbewerber Netto übernommen werden. Einem weiteren Teil der 160 Treff-Filialen steht die Übernahme durch X-Press bevor. Ob alle Filialen erhalten bleiben, ist offen. Sollten sich diese Überlegungen der Edeka Südwest tatsächlich bewahrheiten, werden sich alle Mitarbeiter der Treff-Discount-Märkte mit der Thematik eines Betriebsübergangs zu befassen haben. Für einen Teil der Mitarbeiter wird sogar die Existenz ihrer Arbeitsplätze in Frage stehen. Insgesamt sind 1.300 Mitarbeiter betroffen.

Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt. Sofern die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gegeben sind, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen vom ursprünglichen Inhaber auf den neuen Betriebserwerber übergeht. In der Praxis ist es aber häufig so, dass der neue Erwerber den Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge zur Unterschrift vorlegt. Sofern die Arbeitnehmer diese neuen Arbeitsverträge ohne weitere Überprüfung unterschreiben, kaufen sie sich somit die veränderten Arbeitsbedingungen des neuen Erwerbers ein. Mit dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge kommt es somit einvernehmlich zu den vom neuen Erwerber gewünschten Veränderungen der Arbeitsbedingungen. Die Arbeitnehmer sollten deshalb reiflich überlegen, ob sie die neuen Arbeitsverträge unterschreiben. Eine anwaltliche Prüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Änderung der alten Arbeitsbedingungen zu den neuen, erscheint geboten.

Beim Betriebsübergang ist weiter zu beachten, dass der ursprüngliche Inhaber bzw. der neue Erwerber verpflichtet ist, gem. § 613a Abs. 5 BGB die Arbeitnehmer umfangreich über wesentliche Punkte des Betriebsübergangs schriftlich zu informieren. Mit Zugang des vollständigen und richtigen Informationsschreibens beginnt dann eine Frist von einem Monat, innerhalb derer jeder einzelne Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen kann. Die Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn sämtliche Informationen, die §613a Abs. 5 BGB vorsieht, tatsächlich ordnungsgemäß erteilt wurden. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Frist dem Betriebsübergang, geht sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Erfolgt ein fristgerechter Widerspruch gegen den Betriebsübergang, hat dies zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Inhaber verbleibt. In der Praxis hat dies meist die Folge, dass, wenn das Geschäft tatsächlich übergeht, beim ursprünglichen Inhaber kein Arbeitsplatz mehr vorhanden und dies faktisch mit einer Betriebsstilllegung beim ursprünglichen Inhaber gleichzusetzen ist. Demnach müsste der Arbeitnehmer mit der Kündigung des ursprünglichen Inhabers aus betriebsbedingten Gründen rechnen. Die Voraussetzungen an eine betriebsbedingte Kündigung sind in diesem Fall meistens gegeben.

Sollte es im Hinblick auf die Umstrukturierungsmaßnahmen zum Ausspruch von Kündigungen kommen, ist eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zwingend zu beachten. Sollte nicht innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden, wird die Kündigung ohne weitere rechtliche Überprüfung wirksam. Beim Ausspruch einer Kündigung ist jeder Einzelfall eines jeden Arbeitsnehmers rechtlich zu prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass kein Fall gleich ist.

Sollten die Treff-Märkte tatsächlich den angekündigten, tiefgreifenden Veränderungen unterworfen werden, besteht für die zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheblicher Bedarf für anwaltliche Beratung und Unterstützung. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierfür sehr gerne zur Verfügung. Mit den Fachanwälten für Arbeitsrecht Markus Groß und Michael Walther sowie mit der ebenfalls im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwältin von Schoenaich ist die entsprechende Kompetenz im Arbeitsrecht vorhanden, um sie bei Bedarf unterstützen zu können.

Michael Walther – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki

Standorte

Offenburg – Sinzheim – Kehl


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