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Beziehungsaus im Hause Wulff – Wozu dient eine Trennungsvereinbarung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]In Berichten über die Trennung des Ehepaar Wulffs ist immer wieder die Rede von einer sogenannten Trennungsvereinbarung. Zu Beginn des neuen Jahres sollen beide sie vor einem Rechtsanwalt in Hannover unterzeichnet haben. Eine Aussage über eine eventuelle Scheidung trifft die Vereinbarung für sich genommen nicht. Sie deutet lediglich darauf hin, kann aber auch nur eine gewünschte Auszeit von der Ehe bedeuten. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die bei einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gewollten Scheidung getroffen wird, sähe das anders aus. Es gibt daher durchaus getrennt lebende Ehepaare, die über längere Zeit mit einer Trennungsvereinbarung verheiratet weiterleben.

Trennungsvereinbarung soll geregelte Auszeit ermöglichen

Fest steht aber: Wer eine Trennungsvereinbarung trifft, will - wenn auch nur vorerst - getrennte Wege gehen. So regelt die Trennungsvereinbarung auch hier mit ziemlicher Sicherheit, wer zunächst in der Ehewohnung bleiben darf. Der Ex-Bundespräsident ist jedenfalls in eine Mietwohnung in Hannover gezogen. Im vorher gemeinsam bewohnten Haus in Großburgwedel lebt nun Frau Wulff mit ihrem eigenen und dem gemeinsamen Kind. Letzteres deutet daraufhin, dass die Trennungsvereinbarung außerdem den Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes regelt. Zu seinen Gunsten wie vermutlich auch für Frau Wulff dürfte zudem eine vorläufige Regelung des Unterhalts erfolgt sein. Die Regelung des Aufenthalts geht nicht selten mit einer Regelung des Umgangsrechts einher. Das Haus betreffend ist außerdem eine Regelung über die Zahlung dessen laufender Kosten denkbar. Nicht zuletzt sammelt sich im Laufe einer Beziehung eine Menge Hausrat an. Wer welche Haushaltsgegenstände erhalten soll, ist daher ein weiterer häufig zu findender Regelungsinhalt einer Trennungsvereinbarung.

Scheidung frühestens nach einem Jahr

Mit einer Scheidung vor Ablauf eines Jahres kann im Übrigen nicht gerechnet werden. Denn das in Deutschland geltende Zerrüttungsprinzip verlangt, dass Scheidungswillige mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung erfolgen darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es für den Ehepartner, der die Scheidung begehrt, unzumutbar wäre. Ist im Übrigen einer der Eheleute nicht zur Scheidung bereit, muss für beide Partner sogar ein dreijähriges Getrenntleben vorausgehen. Nicht zuletzt können auch die Interessen minderjähriger Kinder und Härtefälle der Scheidung entgegenstehen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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