BFH-Urteil: Keine Steuer auf Verkauf von geerbtem Grundbesitz nach Erwerb von Miterbenanteilen

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In einem bemerkenswerten Urteil vom 26. September 2023 (IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der entgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht zu einer anteiligen Anschaffung der zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke führt. Dieses Urteil stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar und widerspricht auch einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2006.

Hintergrund des Falls

Der Kläger erbte 52 % eines Nachlasses, der unter anderem Grundbesitz umfasste. Die restlichen Anteile gehörten den Kindern der Erblasserin. Der Kläger kaufte später die Anteile der Kinder und wurde Alleineigentümer des Grundbesitzes, den er anschließend verkaufte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte den Gewinn entsprechend. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts München auf und gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Das Gericht stellte klar, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht gleichzusetzen ist mit dem Erwerb der in der Erbmasse enthaltenen Grundstücke. Daher liegt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor, wenn ein Erbe die Anteile anderer Miterben erwirbt und später das zum Nachlass gehörende Grundstück verkauft.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Erben, die Anteile an einer Erbengemeinschaft erwerben und später zum Nachlass gehörende Immobilien veräußern. Es bedeutet, dass in solchen Fällen keine Einkommensteuer auf den Gewinn aus dem Verkauf des Grundbesitzes anfällt, da kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Fazit

Das Urteil des BFH bietet eine wichtige Klarstellung im Steuerrecht und kann Steuerpflichtigen, die in ähnlichen Situationen sind, erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der steuerlichen Behandlung von Erbschaften und der daraus resultierenden Veräußerungsgeschäfte.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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