BFH: Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten steuerlich voll anrechenbar

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Mit Urteil vom 08.12.2021 (Az. I R 24/19) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste aus sogenannten Knock-Out-Zertifikaten steuerlich voll anrechenbar sind. Das sogenannte Ausgleichs- und Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG für Termingeschäfte gilt in diesem Fall nicht.

§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) schränkt die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen bei Termingeschäften erheblich ein. Zudem reduzieren sie auch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Danach können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Termingeschäft wird als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltetes Festgeschäft oder Optionsgeschäft definiert, das zeitlich verzögert zu erfüllen ist und dessen Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet.

Der Bundesfinanzhof sah diese Voraussetzungen bei einem Knock-Out-Zertifikat für nicht gegeben an. Vielmehr handelt es sich danach um ein Kassageschäft. Die Zertifikate in Form von Schuldverschreibungen hat die Klägerin gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar erhalten. Eine zeitlich verzögerte Erfüllung war danach nicht gegeben, wie dies für das Termingeschäft typisch ist. Der Umstand, dass der Anspruch aus den Zertifikaten von einer künftigen Entwicklung eines Basiswertes – hier eines Indexes – abhängt und es sich um ein riskantes Hebelprodukt handelt, ändert nach Auffassung des BFH hieran nichts. Es handelt sich danach lediglich um Bedingungen für die Zahlung nach Ablauf der festgelegten Laufzeit des Geschäfts. Das Risiko des Produkts ist danach ebenso nicht maßgeblich.  Zudem hat der Gesetzgeber Zertifikate nicht mit Termingeschäften gleichgestellt. Das Finanzamt vertrat die gegenteilige Auffassung.

Das Urteil ist auf andere Zertifikate übertragbar. Dies gilt zumindest für Hebelprodukte, bei denen keine Nachschusspflicht und damit ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht bzw. im Ergebnis von einem Scheinkassageschäft auszugehen ist.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig.  


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