BGH: Affiliate-Partner haften nicht für eine wettbewerbswidrige Werbung des Affiliates

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Bei einem Affiliate-Marketing bewerben sogenannten Affiliates, was auf Englisch für Partner steht, auf ihrer Webseite Produkte und Dienstleistungen fremder Unternehmen. Wird über den Affiliate das Produkt bestellt (in der Regel durch einen speziellen Link), erhält der Affiliate eine Provision.

Nicht weiter verwunderlich gibt es viele Affiliate-Seiten, bei denen Amazon-Produkte beworben werden. Die Provisionen, die Amazon dabei ausschüttet, sind erheblich, nämlich bis zu 20 % für direkte Affiliate-Käufe und immerhin 1 % für indirekte Käufe. In der Regel bewegt sich die Affiliate-Provision zwischen 3 – 7 % für beliebte Produkte. Die Affiliate-Provision ist zudem abhängig von dem erzielten Umsatz.

Es verwundert somit nicht, dass Affiliate somit auf entsprechenden Seiten „mit allen Mitteln“ entsprechende Produkte bewerben, was auch schnell wettbewerbswidrig sein kann.

Muss sich der Affiliate-Partner eine wettbewerbswidrige Werbung des Affiliates zurechnen lassen?

Letztlich profitiert auch der Affiliate-Partner von einer wettbewerbswidrigen Werbung des Affiliates, davon ausgehend, dass durch die Verbrauchertäuschung z. B. zusätzliche Verkäufe generiert wurden.

Der Affiliate-Partner haftet für diese Werbung nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az: I ZR 27/22 „Haftung für Affiliates“) jedoch nicht.

Es ging um ein Affiliate-Programm für Amazon-Produkte, im vorliegenden Fall um eine Affiliate-Werbung für Matratzen.

Nach Ansicht des BGH, die sich auch in der bisherigen OLG-Rechtsprechung wiederfindet, haftet der Affiliate-Partner nicht für eine möglicherweise wettbewerbswidrige Werbung des Affiliates. Es fehlt, so der BGH, an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebes und an einer inneren Zurechnung. Dies mag auch mit den konkreten Affiliate-Bedingungen, vorliegend von Amazon, zusammenhängen. Entscheidend war auch, dass Amazon weder Einfluss darauf hat, ob der Affiliate sein Produkt überhaupt nutzt, um Links zu setzen. Es besteht ferner auch keinerlei Einfluss auf Art und Inhalt der Werbung. Als Begründung zieht der BGH heran, dass auch Negativ-Werbung oder eine kritische Rezension des Produktes zulässig ist. Der Fall ist somit anders zu beurteilen als die Beauftragung einer Werbeagentur, die in der Regel als Beauftragte wettbewerbsrechtlich mit haftet.

Was das Urteil zur Affiliate-Haftung des BGH in der Praxis bedeutet.

Die Entscheidung des BGH ist weitreichend: Affiliate-Partner haften, eine ordnungsgemäße Vertragsgestaltung vorausgesetzt, nicht für die Werbung ihrer Affiliates. Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass die einzige Möglichkeit von Wettbewerbern gegen Affiliate-Werbung vorzugehen darin liegt, gegen den Affiliate selbst vorzugehen. Der Focus bei wettbewerbswidriger Affiliate-Werbung wird sich, so unsere Einschätzung, somit auf die Affiliate selbst verlagern. Aufgrund der erheblichen Provisionen, die sich mit gut gemachter Affiliate-Werbung erzielen lassen, beobachten wir immer wieder Gestaltungen, die wettbewerbsrechtlich problematisch sind. Dazu gehören z. B: „Produkttests“, die die Anforderungen an Bewerbung mit Testergebnissen nicht erfüllen oder Affiliate-Werbung, die für Verbraucher gar nicht eindeutig als Werbung erkennbar ist.

Ich berate Sie bei wettbewerbswidriger Affiliate-Werbung.

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Wenn Sie wettbewerbsrechtliche Probleme mit einer Affiliate-Werbung haben oder als Affiliate abgemahnt wurden, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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