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BGH: Bei Beratung zum Wohnungskauf ist auf die Darlehenslaufzeit hinzuweisen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Klägerin zum Kauf einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung zum Zwecke der Altersvorsorge durch für die Verkäuferin tätige Anlageberater geraten wurde. Wie häufig in Fällen von Immobilienfinanzierungen hatte das Darlehen eine relativ lange Laufzeit, so dass die Klägerin den Kredit erst im Alter von 78 Jahren zurückgezahlt haben wird.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2014, Az. V ZR 108/13, erstmals klar ausgeführt, dass zwar gerade bei einer Immobilienfinanzierung regelmäßig mit langen Darlehensrückzahlungslaufzeiten zu rechnen ist; bei einer Eigentumswohnung, deren Erwerb der Alterssicherung dienen soll, aber ein vernünftiger Erwerber nicht damit rechne, dass die vom Anlageberater vorgeschlagene Finanzierung erst mehrere Jahre nach Eintritt des Rentenalters vollständig abgeschlossen sei. Ein solches Geschäft führt dann nämlich nicht zu der in Aussicht gestellten Altersversorgung, sondern im Gegenteil zu einer Belastung, die gerade vermieden werden soll, so der BGH.

Damit hat der BGH sich der entsprechenden Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Oldenburg angeschlossen, was aus Sicht von Erwerbern solcher fremdfinanzierter Eigentumswohnungen - die teilweise auch unter dem Stichwort Schrottimmobilien behandelt werden - sehr zu begrüßen ist. Für entsprechend falsch beratene Erwerber ergibt sich damit ein rechtlicher Ansatzpunkt gegen den Verkäufer. Betroffene sollten ihre Fälle von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.


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