BGH belebt den Widerrufsjoker bei Kfz-Finanzierungen - Entscheidung des BGH vom 27.09.2020

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Nach den letzten Entscheidungen des BGH war mit dieser Entscheidung nicht unbedingt zu rechnen. Erst Recht nicht, nachdem in den vergangenen Monaten der Eindruck entstanden war, dass der BGH den Verbrauchern nicht den Hebel über eine fehlerhaft erteilte Widerrufsbelehrung in Verbraucher(darlehens))verträgen zuerkennen wollte.

Der BGH hatte erst im Frühjahr entschieden, dass Banken sich auf Musterschutz berufen können, wenn sie sich an die gesetzliche Mustervorlage halten. Weichen die Banken allerdings vom gesetzlichen Muster ab und nehmen Änderungen vor, öffnet sich die Tür für den Widerruf.

So war es im jüngst zu entscheidenden Fall. Mit Urteil des 11. Zivilsenates vom 27.09.2020 - XI ZR 525/19 - entschied der BGH, dass der dort klagende Verbraucher seinen erklärten Wideruf gegen die dort beklagte FCA Bank auch viele Jahre später wirksam nach Vertragsschlusserklären konnte.

Zum Sachverhalt:

Der klagende hatte ein Darlehen zur Autofinanzierung bei der dort beklagten FCA Bank geschlossen und später widerrufen. 

Es ging im Kern um Angaben zu einem angeblich abgeschlossenen Kreditschutzbrief bzw. Restschuldversicherung. Demnach hat die Bank in ihrer verwendeten Widerrufsinformationen  darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Kreditvertrags gleichzeitig auch zum Widerruf der weiteren verbundenen Verträge wie eines Kreditschutzbriefes führt.

Die Widerrufsbelehrung war damit fehlerhaft und der Widerruf auch lange nach Vertragsschluss noch möglich, weil die Widerrufsfrist durch den Fehler der Bank nicht in Lauf gesetzt wurde. 

Rechtsanwalt Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hat schon zahlreiche Verbraucher erfolgreich gegen Kreditinstitute vertreten.

Gern können Sie ihn unter j.raedecke@activelaw.de per E-Mail oder telefonisch unter 0511 - 54747-0 kontaktieren. 

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